Hauptinhalt

Förderung

Der ökologische Landbau ist ein fester Bestandteil der sächsischen Landwirtschaft und wird aufgrund seiner positiven Umweltwirkungen besonders unterstützt.

Für ökologisch wirtschaftende und Umstellungsbetriebe mit und ohne Weiterverarbeitung sowie Unternehmen der Ernährungswirtschaft sind folgende Richtlinien relevant.

Erzeugung

  • Gefördert wird die gesamtbetriebliche Umstellung / Beibehaltung auf ökologischen Landbau.
  • Der Verpflichtungszeitraum beginnt ab dem 1. Januar und gilt für eine Dauer von mindestens fünf Jahren.
  • Voraussetzung ist, dass voraussichtlich ab 1. November bis 15. Dezember 2022 erstmalig Anträge zur Teilnahme am Förderprogramm der Förderrichtlinie ÖBL/2023 eingereicht werden.
  • Das Ökozertifikat oder der unterzeichnete Kontrollvertrag sind verpflichtende Anlagen zum Teilnahmeantrag.
  • Kombinationen mit bestimmten Maßnahmen anderer Richtlinien und den Öko-Regeln der GAP sind möglich und können der Maßnahmenübersicht entnommen werden

Öko-Prämie im Freistaat Sachsen

Umstellungsprämie

Beibehaltungsprämie

Acker-und Grünland

         335 €/ha

            230 €/ha

Gemüseflächen

         485 €/ha

            413 €/ha

Dauerkulturen (z.b. Obst und Wein)

        1.410 €/ha

            890 €/ha

Zusätzlich wird ein Transaktionskostenzuschlag von 40 EUR/ha und max. 550 EUR/Betrieb gewährt.

  • Gefördert werden Maßnahmen der nachhaltigen Bewirtschaftung von Acker- und Grünland (z.B. Anlage von Brachen und Blühstreifen, naturschutzgerechte Grünlandbewirtschaftung, Staffelmahd, überwinternde Stoppel etc.).
  • Voraussichtlich ab 1. November bis 15. Dezember 2022 können erstmalig Anträge zur Teilnahme am Förderprogramm der Förderrichtlinie AUK/2023 eingereicht werden.
  • Der Verpflichtungszeitraum beginnt ab dem 1. Januar und gilt für eine Dauer von mindestens fünf Jahren.
  • Kombinationsmöglichkeiten innerhalb der RL AUK/2023 sowie mit Maßnahmen der Richtlinie ÖBL/2023 und den Öko-Regelungen der GAP finden sie hier.
  • Gefördert werden die Produktion von Biokarpfen (Tbio a und b - mit und ohne Zielertrag) sowie Vorhaben der naturschutzgerechten Teichbewirtschaftung und Teicherhaltung (Maßnahmen T1 bis T4).
  • Der Teilnahmeantrag ist vor Beginn des ersten Verpflichtungsjahres bis spätestens 15. Dezember (letztmalig am 15.12.2024) in DIANAweb zu stellen.
  • Zum Teilnahmeantrag muss der Kontrollvertrag oder das Bio-Zertifikat vorgelegt werden.
  • Das Öko-Kontrollblatt / Aquakultur-Kontrollblatt muss für das aktuelle Verpflichtungsjahr bis 31. Januar des Folgejahres vorgelegt werden.
  • Der Verpflichtungszeitraum beträgt fünf Jahre und beginnt zum 1. Januar des Jahres, welches unmittelbar auf den gültigen Teilnahmeantrag folgt.
  • Die Maßnahmen Tbio sind nur in Kombination mit den Maßnahmen T2 (Tbio a) oder T3 (Tbio b) möglich.
  • Parallelproduktion von ökologisch und konventionell ist möglich, wenn die Betriebseinheiten wirksam getrennt sind.
  • Förderkulisse der Maßnahme: Teiche mit einer Mindestgröße von 0,1 ha je Teich.
  • insbesondere für die Maßnahmen A.1 Biotopgestaltung (z.B. Anlage von Streuobstwiesen) und die A.3 Anschaffung von Biotoppflegetechnik
  • viele weitere Fördergegenstände
  • Antragstellung für die Fördergruppe A nur nach Aufforderung (siehe Förderportal)
  • für eine tierfreundliche Haltung von Mutterkühen während der Stallhaltungsperiode in einem Laufstall mit besonderen Anforderungen
  • Verpflichtungszeitraum für 1 Jahr ab dem 1.7. eines jeden Jahres
     
  • für mindestens 50 Schafe und/oder Ziegen, die älter als 9 Monate alt sind, bei der Tierseuchenkasse gemeldet sind und vom 1.4.-30.9. im eigenen Betrieb gehalten werden
  •  wolfsabwehrende Maßnahmen entsprechend Mindestschutzanforderungen
  • Verpflichtungszeitraum 5 Jahre, beginnend ab dem 1.4. eines jeden Jahres
     
  • Antragstellung nach Aufruf durch die Bewilligungsstelle (siehe Förderportal) 
  • für Investitionsmaßnahmen, die zu einer wettbewerbsfähigen, tiergerechten und umweltschonenden Umstrukturierung von landwirtschaftlichen Betrieben sowie Garten- und Weinbaubetrieben führen (z.B. Verarbeitung von landwirtschaftlichen Urprodukten, Umbauten in der Tierhaltung, Erhöhung der Lagerkapazität von Mist, u.a.)
  • Antragstellung nach Aufruf durch die Bewilligungsstelle (siehe Förderportal) 
  • für innovative Forschungs- und Pilotprojekte, die von operationellen Gruppen, bestehend aus Landwirten, Forschern, Beratern, der Ernährungswirtschaft u.a., umgesetzt werden
  •  für nachhaltige Innovationen, die die Wettbewerbsfähigkeit sächsischer Landwirtschaftsunternehmen steigern
  • Unterstützung durch die Vernetzungsstelle EIP-AGRI (Sächsische Vernetzungsstelle der EIP-AGRI - sachsen.de)  mit Beurteilung des Innovationsgehalts eines Vorhabens
     

Verarbeitung und regionale Wertschöpfung

  • für landwirtschaftliche Betriebe mit und ohne Direktvermarktung
  • für die Teilnahme an Veranstaltungen für die Absatzförderung (z.B. Märkte, Messen, selbstveranstalte Hoffeste, Öko-Aktionswochen, u.a.) 
  • viele weitere Fördergegenstände, z.B. Kontrollkosten für Bio-Erstzertifizierung 
  • für die Gründung und das Tätigwerden von Erzeugerorganisationen
  • Investitionen von Erzeugerorganisationen und bestimmten Unternehmen der Ernährungswirtschaft (z.B. Errichtung von Getreidelagern, Anschaffung von Abfüllanlagen, Backöfen, Etikettiermaschinen)
  • Förderung über die Antragstelle Sächsische Aufbaubank
  • für eine nachhaltige Entwicklung ländlicher Räume entsprechend der LEADER-Entwicklungsstrategie
  • Unterstützung für die Vorbereitung einer LEADER-Entwicklungsstrategie (LES), z.B. Aufbau regionaler Bio-Wertschöpfungsketten in einer LEADER-Region
  • Durchführung der Vorhaben im Rahmen der LEADER-Entwicklungsstrategie (LES)
  • Vorhaben für gebietsübergreifende und transnationale Kooperation in den lokalen Aktionsgruppen (LAG)
zurück zum Seitenanfang