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Kontrollen

Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und Geologie ist die zuständige Behörde für die Umsetzung der Öko-Rechtsvorschriften der EU sowie der nationalen Regelungen für den ökologischen Landbau im Bundesland Sachsen.

Informationen zu Bio-Zertifizierung

Die Begriffe »bio«, »öko«, »biologisch« und »ökologisch« sind gesetzlich geschützt. Dies bedeutet, dass sich alle Betriebe oder Unternehmen, die unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Futtermittel, Saatgut oder Pflanzenvermehrungsmaterial erzeugen, aufbereiten, handeln, lagern oder importieren und diese mit dem Hinweis auf die ökologische Erzeugung vermarkten, sich nach den EU-Öko-Rechtsvorschriften kontrollieren und öko-zertifizieren lassen müssen.

Für Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung, die Öko-Zutaten oder Öko-Erzeugnisse ausloben, gilt stattdessen die Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung.

Die Kontrolle im ökologischen Landbau umfasst nicht nur den Bereich der landwirtschaftlichen Erzeugung (»A«), sondern auch Unternehmen der Verarbeitung (»B«), Importeure (»C«), die Vergabe von Tätigkeiten an Dritte (»D«), die Futtermittelherstellung (»E«) und den Handel (»H«). Daneben Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung, dies ist in Deutschland gesondert geregelt.

Zugelassene private Kontrollstellen prüfen die Einhaltung der EU-Öko-Rechtsvorschriften und die Einhaltung der Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung. Die private Kontrollstelle führt mindestens einmal jährlich bei dem jeweiligen Unternehmer eine angemeldete und ggf. zusätzlich eine unangemeldete Kontrolle durch. Weist der Öko-Unternehmer bei den Kontrollen die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen nach, erhält der Unternehmer eine Zertifizierung. Diese bestätigt, dass seine Erzeugnisse als Öko-Produkte vermarktet werden dürfen. Werden jedoch Mängel festgestellt, kann dem Unternehmer die Zertifizierung entzogen und die Produkte dürfen nicht mehr als Öko-Lebensmittel vermarktet werden.

Die zuständige Behörde in Sachsen LfULG/R92 (Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Referat 92 Kontrolldienst Ökologischer Landbau und Tierzucht) überwacht die Tätigkeit der privaten Kontrollstellen.

Die Öko-Kontrollen sind Prozesskontrollen, d. h. die Kontrolle prüft die Prozesse der Erzeugung, Produktherstellung, Lagerung und die Warenströme in den Unternehmen.

Dies bedeutet, dass nicht die Beprobung von Öko-Erzeugnissen, sondern plausible, nachvollziehbare öko-konforme Produktionsverfahren in der Landwirtschaft, in der Verarbeitung und allen anderen Bereichen des EU-Öko-Rechts im Mittelpunkt der Öko-Kontrolle stehen.

Verzeichnis der vom LfULG beliehenen privaten Kontrollstellen

  • Betrieb/Unternehmen nimmt Kontakt mit einer in Sachsen tätigen privaten Kontrollstelle auf 
  • Abschluss eines Kontrollvertrages zwischen Betrieb/Unternehmen und privater Kontrollstelle, Zuteilung einer EU-Öko-Kontrollnummer an den Betrieb/das Unternehmen
  • Meldung des Betriebes/Unternehmens bei der zuständigen Behörde Sachsen LfULG/R92
  • Durchführung der Erstkontrolle durch eine private Kontrollstelle
  • Erstellung einer Betriebsbeschreibung durch das Unternehmen (vorzulegen zur Erstkontrolle sind die Betriebsbeschreibung sowie der Vorsorge- und Maßnahmeplan)
  • Ergebnisse der Erstkontrolle werden in einem Kontrollbericht dokumentiert, der Grundlage für die Zertifizierungsentscheidung ist
  • Erfüllt der Betrieb/das Unternehmen die Anforderungen im EU-Öko-Recht/der Bio-AHVV, erhält er ein Bio-Zertifikat (EU-Zertifikatsdatenbank)
  • Für die Öko-Flächenförderung nach FRL ÖBL stellt die Kontrollstelle jährlich ein Öko-Kontrollblatt aus
  • Das Bio-Zertifikat wird auf der Grundlage jährlicher Nachkontrollen aktualisiert

Kleinunternehmer im Einzelhandel, die Öko-Produkte nicht selber erzeugen/aufbereiten und nur in der Verkaufsstelle lagern, sind unter bestimmten Bedingungen von der Pflicht ein Bio-Zertifikat nachzuweisen befreit (VO (EU) 2018/848 Artikel 35, Absatz 8).

Dies gilt für:

  • Verkäufe von weniger als 5000 kg Öko-Produkte im Jahr
  •  Verkäufe von Öko-Produkten überschreiten NICHT einen Jahresumsatz von 20.000 Euro

Solche Kleinunternehmen im Einzelhandel, die unter die Ausnahme fallen, melden sich über folgenden LINK bei der zuständigen Behörde LfUGL/R92 an: AMT24

Beim Verarbeitungsunternehmer werden alle relevante Unterlagen kontrolliert, wie z. B.: Rezepturen, Lieferanten- und Kundenlisten, Verarbeitungsprotokolle, Belege für die Wareneingänge und Warenausgänge, Öko-Zertifikate zu den jeweiligen Zutaten, Bestandslisten und Etiketten. Bei der Betriebsbegehung werden auch die Lager kontrolliert, um festzustellen, ob die Öko-Produkte getrennt von allen übrigen Produkten lagern und somit eine Vermischung ausgeschlossen ist. Ferner wird die vorschriftsmäßige Kennzeichnung der Rohstoffe, der Zwischen- und der Endprodukte in Augenschein genommen. Überprüft werden ebenso die ausschließliche Verwendung von zulässigen Zutaten und Zusatzstoffen. Die Kontrollvornahme führt einen Abgleich durch, dass nur so viele Öko-Lebensmittel das Unternehmen verlassen haben, wie es den eingekauften Öko-Rohstoffen entspricht (Warenflusskontrolle).

Beim landwirtschaftlichen Öko-Unternehmer werden wiederum andere spezifische Kontrollvorschriften anhand des jeweiligen Produktionsschwerpunktes geprüft. Z. B. wird von der Kontrolle der Nachweis über den Einkauf von Öko-Saatgut verlangt. Weiterhin wird die Lagerung und Aufbewahrung zulässiger Dünger, Tier-Medikamente, Reinigungs- und Pflanzenschutzmittel inspiziert. Die gesetzlichen Vorgaben zur Tierhaltung fordern den Weidegang bzw. Auslauf. Die Stall-Haltungsbedingungen haben die Möglichkeiten artgerechter Tier-Verhaltensweisen zu erfüllen. Der Öko-Landwirtschaftsbetrieb muss zur Kontrolle die Tierhaltungsbücher, Fütterungsaufzeichnungen und tierärztlichen Behandlungsdokumente vorlegen. Aufzeichnungen über die Lieferungen in das Unternehmen hinein und vom Unternehmen weg (z. B. verkaufte Agrarerzeugnisse) werden bei der Warenstromkontrolle geprüft.

Sollten landwirtschaftliche Unternehmen Futtermittel verkaufen, ist zu beachten, dass sie sich bei der amtlichen Futtermittelüberwachung zu registrieren haben.

Was wird bei Öko-Kontrollen in Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung geprüft?

Für Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung, die Öko-Zutaten oder Öko-Erzeugnisse ausloben, gilt die Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung. 

  • Betriebsbeschreibung (Name & Anschrift des Unternehmens, seiner Betriebsstätten und deren Tätigkeiten)
  • Tagesaktuelle Bio-Zutatenübersicht
  • Speisepläne, Tafeln, Aufsteller u.a.
  • Trennung von ökologischen und nichtökologischen Zutaten und Erzeugnissen im Lager
  • Verzeichnis der Lieferanten und deren Zertifizierungsstatus vor Lieferung
  • Belege über den Zukauf von Bio-Zutaten und Bio-Erzeugnissen und nichtökologischen Zutaten und Erzeugnissen
  • u.a.
  • siehe Kennzeichnung von Bio-Zutaten und Bio-Erzeugnissen
  • monatliche Berechnung des Bio-Anteils in Prozent anhand des in Geldwert ausgedrückten Netto-Gesamtbetrages aller zugekauften Bio-Zutaten und Bio-Erzeugnisse am Netto-Gesamtwareneinkauf aller Zutaten und Erzeugnisse
  • u.a.
  • Musterzertifikat bei Auszeichnung nach § 8 Absatz 2 und 3
  • Anmeldung der Veranstaltung mit Bio-Catering bei einer privaten Kontrollstelle und der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin
  • Betriebsbeschreibung (Name & Anschrift des Unternehmens, seiner Betriebsstätte(n) und deren Tätigkeiten)
  • Belege über den Zukauf von Bio-Zutaten und Bio-Erzeugnissen und nichtökologischen Zutaten und Erzeugnissen
  • Im Fall der zusätzlichen Auszeichnung des Bio-Anteils: Berechnung des Bio-Anteils der Veranstaltung in Prozent anhand des in Geldwert ausgedrückten Netto-Gesamtbetrages aller zugekauften Bio-Zutaten und Bio-Erzeugnisse am Netto-Gesamtwareneinkauf aller Zutaten und Erzeugnisse
  • Veranstaltungszertifikat bei Auszeichnung nach § 8 Absatz 2 und 3

Zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EU) 2018/848

Sollten einmal Zweifel bestehen, ob ein Lebensmittel zu Recht als ökologisch/biologisch gekennzeichnet ist, so kann das vollständige Etikett zum Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EU) 2018/848) gesendet werden (siehe Ansprechpartner). Es wird dann geprüft, ob das Herstellerunternehmen dem EU-Öko-Kontrollsystem untersteht.

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