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Genehmigungen

Antrag auf Genehmigung im Einzelfall gemäß § 22 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten

Pflanzenschutzmittel dürfen einzeln oder gemischt mit anderen nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind, die Zulassung nicht ruht und nur in den in der Zulassung festgesetzten und in der Gebrauchsanweisung angegebenen Anwendungsgebieten (Indikationszulassung). Das ist im Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) geregelt. Für kleine Kulturen gibt es meist nur wenige zugelassene Pflanzenschutzmittel. Bekämpfungslücken werden geschlossen durch die Ausweitung von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 der EU-Zulassungsverordnung. Für weitere Anwendungen kann der Betrieb/ Anwender einen Antrag auf Genehmigung im Einzelfall stellen (§ 22 Absatz 2 PflSchG). Sammelanträge sind möglich, wenn sie durch juristische Personen (z.B. Verbände) gestellt werden, deren Mitglieder Anwender sind.

Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Referat Pflanzenschutz erteilt Genehmigungen im Freistaat Sachsen.

Die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten kann genehmigt werden, wenn die Anwendung an Pflanzen vorgesehen ist, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden, oder gegen Schadorganismen, die nur in bestimmten Gebieten erhebliche Schäden verursachen und wenn die vorgesehene Anwendung einem mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet entspricht. Die Genehmigung nach § 22 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz erfolgt immer auf Veranlassung und zu Gunsten des Anwenders, der allein das Risiko trägt. Eine Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels an Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, aus denen Lebensmittel gewonnen werden können, darf nur erteilt werden, wenn die zu erwartenden Rückstände durch eine Höchstmenge in der Rückstands-Höchstmengenverordnung abgedeckt sind und die gewonnenen Lebensmittel nur in geringfügigem Umfang zur täglichen durchschnittlichen Verzehrmenge beitragen.

Hinweise zur Genehmigung

Die Genehmigung ist kostenpflichtig und mit den erforderlichen Auflagen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt zu verbinden. Sie ist in der Regel auf drei Jahre befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden. Nach Ablauf der Genehmigungsfrist und weiterhin bestehender Bekämpfungsnotwendigkeit ist ein neuer Antrag auf Genehmigung im Einzelfall zu stellen.

Folgende Punkte sind grundsätzlich zu beachten:

  • Genehmigungen können nur für zugelassene Pflanzenschutzmittel erteilt werden;
  • Mittelaufwand und Anzahl der Anwendungen dürfen nicht höher sein als bei einem zugelassenen Anwendungsgebiet;
  • Pflanzenschutzmittel dürfen nur für den Anwendungsbereich genehmigt werden, welcher der Zulassung entspricht (z. B. Freiland oder Gewächshaus);
  • eine Genehmigung zur Saatgutbehandlung darf erteilt werden, wenn das behandelte Saatgut nur im eigenen Betrieb verwendet wird

Gebühren

  • Einzelantrag: 70,00 EUR
  • Sammelantrag: 70,00 EUR Grundgebühr, zusätzlich pro beteiligtem Betrieb 15,00 EUR (bis maximal 370,00 EUR).

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Wegen, Plätzen, Gleisanlagen und sonstigem Nichtkulturland (§ 12 Absatz 2 PflSchG)

Nach § 12 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) dürfen Pflanzenschutzmittel nur auf Freilandflächen angewendet werden, die landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzt werden. Darunter sind die Flächen zu verstehen, auf denen Kulturpflanzen angebaut werden. Dazu gehören zum Beispiel auch Beet- und Rasenflächen in Parkanlagen und auf Friedhöfen, Straßenbegleitgrün, Baumscheiben sowie begrünte Sportflächen (Sportrasen).

Auf anderen Freilandflächen dürfen Pflanzenschutzmittel darf nur dann angewendet werden, wenn die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat. Dies gilt für alle Flächen mit unerwünschtem Pflanzenwuchs wie Wege, Plätze, Gleisanlagen und sonstiges Nichtkulturland.

Das  Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Referat Pflanzenschutz erteilt die Ausnahmegenehmigung in Sachsen. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Art nicht erzielt werden kann. Öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier oder des Naturhaushaltes dürfen nicht entgegenstehen.   

Ansprechpartner

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Referat 73: Pflanzenschutz

Ralf Dittrich

Telefon: 035242 631-7301

Telefax: 035242 631-7399

E-Mail: Ralf.Dittrich@smekul.sachsen.de

Webseite: https://www.lfulg.sachsen.de

Ansprechpartnerin

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Referat 73: Pflanzenschutz

Petra Zedler

Telefon: (035242) 631-7309

Telefax: (035242) 631-7399

E-Mail: Petra.Zedler@smekul.sachsen.de

Webseite: https://www.lfulg.sachsen.de

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