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Rechtliche Regelungen

Traktor fährt durch blühendes Rapsfeld © LfULG

Im Pflanzenschutz gibt es viele rechtliche Regelungen. Sie dienen dem Schutz der Kulturpflanzen vor Krankheiten, Schaderregern und Unkräutern. Die Regelungen sollen auch Gefahren abwehren, die durch Pflanzenschutzmaßnahmen für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für den Naturhaushalt entstehen können. 

Die Internetseite soll eine Orientierung geben. Rechtsverbindlich sind die Texte der jeweiligen Regelungen (z.B. Gesetze und Verordnungen). 

Neues Verzeichnis regionaler Kleinstrukturen

Die Neuberechnung der Gebietskulisse erfolgte mithilfe geografischer Informationssysteme (GIS) und der Nutzung amtlicher Geodaten (ATKIS) auf Gemeindeebene. Die Berechnung erfolgte nur für Landschaftsteile, die Landwirtschaftsflächen beinhalten. Innerhalb dieser werden nicht landwirtschaftlich genutzte Landschaftselemente (Kleinstrukturen) berücksichtigt, die als mögliche Rückzugsräume für Nichtzielorganismen dienen können. Durch dieses Potential an Kleinstrukturen wird davon ausgegangen, dass nachteilige Auswirkungen im Nahbereich der behandelten Fläche als vertretbar zu betrachten sind. Dies ist eine Einschätzung nach gegenwärtigem Kenntnisstand. Landschaftselemente in Siedlungsflächen wurden nicht berücksichtigt.

Für die Anwendungssaison 2023 ist die Neufassung zu beachten. Bei zugelassenen Pflanzenschutzmitteln mit Anwendungsbestimmungen, die auf das Verzeichnis regionalisierter Kleinstrukturanteile verweisen, ist die entsprechende Eintragung der Gemeinde zu berücksichtigen, in der die zu behandelnde Fläche (auch anteilig) liegt. In Gemeinden, die nicht ausreichend mit Kleinstrukturen ausgestattet sind, sind entsprechende zusätzliche Vorgaben aus einer Reihe von NT-Anwendungsbestimmungen zu beachten.

Betroffene Anwendungsbestimmungen

Verlustmindernde Technik und geforderte Abstände, wenn die Anwendungsflächen in einem Gebiet liegen, das nicht ausreichend mit Kleinstrukturen ausgestattet ist:

NT 101, 102, 103

NT 105

NT 107, 108, 109

NT 111, 112

Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von 20 m zu angrenzenden Flächen mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis »Verlustmindernde Geräte« vom 14. Oktober 1993 eingetragen ist.

Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von 20 m zu angrenzenden Flächen mit einem verlustmindernden Gerät (75 %) erfolgen, das in das Verzeichnis »Verlustmindernde Geräte« vom 14. Oktober 1993 eingetragen ist.

Es muss ein Abstand zu angrenzenden Flächen von mindestens 5 m eingehalten werden.
Zusätzlich ist in der darauffolgenden Breite von 20 m mit einem verlustmindernden Gerät zu behandeln, das in das Verzeichnis »Verlustmindernde Geräte« vom 14. Oktober 1993 eingetragen ist. 

Es muss ein Abstand zu angrenzenden Flächen von mindestens 5 m eingehalten werden.

 

Kein Einsatz verlustmindernder Technik: dann zu angrenzenden Flächen 20 m Abstand einhalten.

Kein Einsatz verlustmindernder Technik: dann zu angrenzenden Flächen 5 m Abstand einhalten.

Kein Einsatz verlustmindernder Technik: dann zu angrenzenden Flächen 25 m Abstand einhalten.

 

Für Anwendungsflächen, die im Verzeichnis regionaler Kleinstrukturen mit ausreichendem Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden:

NT 101, 102, 103

NT 105

NT 107, 108, 109

NT 111, 112

Der Einsatz verlustmindernder Technik ist nicht erforderlich.

Der Einsatz verlustmindernder Technik ist nicht erforderlich.

Bei der Anwendung des Mittels ist die Einhaltung eines Abstandes nicht erforderlich.

Bei der Anwendung des Mittels ist die Einhaltung eines Abstandes nicht erforderlich.

Den vollständigen Text der Anwendungsbestimmungen lesen Sie bitte bei den jeweiligen Gebrauchsanweisungen der PSM nach.

Nachmeldungen zum Verzeichnis Kleinstrukturen

Es sind regelmäßige Aktualisierungen des geografischen Informationssystems vorgesehen. Nachmeldungen sind jährlich möglich. Zur Nachmeldung können Flächen gelangen, auf denen der Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutz in offiziellen Programmen festgelegt ist.

Bearbeiter: Anke Hoppe, 035242 6317320

8. Ergänzung zur Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile (BVL 22/02/10)

Kleinstrukturen in unserer Landschaft sind linienhafte Strukturen wie Straßen- und Wegränder,

Hecken, Wald- und Gewässerränder, Feld-, Wiesen- oder Wegeraine. Unsere Agrarlandschaft wird aber auch von punktuellen oder flächigen Strukturen geprägt. Dazu zählen Streuobstwiesen, Kleingehölze, Gebüsche, kleine Wälder, Solitärbäume oder nicht genutztes Grünland. Sie prägen unsere Kulturlandschaft. Wie sich ein Pflanzenschutzmittel (PSM) auswirkt, hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab. Wenn das Risiko der Verflüchtigung oder Verfrachtung besteht, werden produktspezifische Anwendungsbestimmungen bei der Zulassung von PSM vergeben:  

  • Schutz der Strukturen = Nichtzielflächen (Wirtschaftsflächen, nicht bewirtschaftete Flächen)
  • Schutz der Arten = Nichtzielarten

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat im Bundesanzeiger die 8. Ergänzung zur Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile (BVL 22/02/10) vom 24. Januar 2023 veröffentlicht. Damit ist die Aktualisierung für das Jahr 2023 abgeschlossen.

Wer beruflich Pflanzenschutzmittel anwendet, muss Aufzeichnungen führen. Dies ist gesetzlich festgelegt. Wesentliche Regelungen und Hinweise sind in einer Fachinformation zusammengefasst.

Seit dem 8. September 2021 gilt die Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung. Damit gibt es neue Verbote und Einschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, unter anderem in Schutzgebieten. Besondere Verbote und Beschränkungen innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten gelten für Mittel mit dem Wirkstoff Glyphosat.

Wer Pflanzenschutzmittel anwendet, muss einen Sachkundenachweis haben. Es gibt aber Ausnahmen.

Für die Ausübung einfacher Hilfstätigkeiten ist kein Sachkundenachweis erforderlich, wenn die Arbeit unter Verantwortung und Aufsicht einer Person mit Sachkundenachweis durchgeführt wird. Die sachkundige Person hat dabei eine besondere Verantwortung. Sie muss während der Anwendung auf der behandelten Fläche anwesend sein und ihre Aufsichtspflicht wahrnehmen.

Eine Übersicht über einfache Hilfstätigkeiten ist in einer Leitlinie der Pflanzenschutzdienststellen der Bundesländer zu finden.

Ein nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel (PSM) darf zu Versuchszwecken nur auf Freilandflächen angewandt werden, wenn das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit dies genehmigt hat.

Die Formulare zur Anzeige der Versuche sowie Kontaktadressen finden Sie hier.

Pflanzenschutzgeräte dürfen nur mit gültiger Prüfplakette eingesetzt werden. Die vorgeschriebene Prüfung erfolgt in amtlich anerkannten Kontrollwerkstätten. Nach erfolgreicher Prüfung wird die Plakette am Gerät angebracht. Hier finden Sie eine Liste der anerkannten Kontrollwerkstätten im Freistaat Sachsen.

Das aktuelle Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) gilt seit 14. Februar 2012. Es dient der Umsetzung von EU-Regelungen. Das Gesetz enthält viele Verweise auf die EU-Zulassungsverordnung. Einige Regelungen werden nachfolgend in kurzer Form dargestellt. Rechtsverbindlich sind der Gesetzestext und der Text der EU-Verordnung. Umfangreiche Informationen stehen auf den Internetseiten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) unter www.bvl.bund.de.

Ansprechpartner

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Referat 73: Pflanzenschutz

Ralf Dittrich

Telefon: 035242 631-7301

Telefax: 035242 631-7399

E-Mail: Ralf.Dittrich@smekul.sachsen.de

Webseite: https://www.lfulg.sachsen.de

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