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Anwendung, Beratung, Handel

Wer Pflanzenschutzmittel

  • für andere anwenden will (außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe),
  • Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen, einführen, innergemeinschaftlich verbringen will oder
  • andere über den Pflanzenschutz beraten will,

ist gesetzlich verpflichtet, dies der für den Betriebssitz und der für den Ort der Tätigkeit zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige ist rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Referat 95, mitzuteilen. Das beigefügte Formular ist zu verwenden.

Rechtsgrundlagen:

  • §§ 10 bzw. 24 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz
  • §§ 1 und 2 Sächsische Pflanzenschutzverordnung

Ansprechpartner

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