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Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger

Bei der Abgabe, dem Transport und der Aufnahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die Wirtschaftsdünger enthalten, bestehen gesetzliche Aufzeichnungs-, Melde- und Mitteilungspflichten. Diese Pflichten betreffen insbesondere landwirtschaftliche Betriebe oder Gewerbeunternehmen, die jährlich mehr als 200 Tonnen Wirtschaftsdünger – wie Gülle, Stallmist, Geflügelkot oder Gärreste – abgeben, befördern oder im Betrieb aufnehmen.

Die einmaligen Mitteilungen zur gewerblichen Vermarktung sowie die Meldung über den Empfang von Wirtschaftsdüngern müssen unaufgefordert an das

Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Referat 72 – Pflanzenbau
Postfach 540137
01311 Dresden

als zuständige Behörde im Freistaat Sachsen erfolgen.

Ausnahmen sind in der Verordnung geregelt.

Kontakt

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Referat 72: Pflanzenbau

Rico Neuenfeldt

Telefon: 035242 631-7210

Telefax: 035242 631-7299

E-Mail: Rico.Neuenfeldt@lfulg.sachsen.de
Referent Düngemittelverkehrskontrolle

Webseite: https://www.lfulg.sachsen.de

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