Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger
Bei der Abgabe, dem Transport und der Aufnahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die Wirtschaftsdünger enthalten, bestehen gesetzliche Aufzeichnungs-, Melde- und Mitteilungspflichten. Diese Pflichten betreffen insbesondere landwirtschaftliche Betriebe oder Gewerbeunternehmen, die jährlich mehr als 200 Tonnen Wirtschaftsdünger – wie Gülle, Stallmist, Geflügelkot oder Gärreste – abgeben, befördern oder im Betrieb aufnehmen.
Die einmaligen Mitteilungen zur gewerblichen Vermarktung sowie die Meldung über den Empfang von Wirtschaftsdüngern müssen unaufgefordert an das
Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Referat 72 – Pflanzenbau
Postfach 540137
01311 Dresden
als zuständige Behörde im Freistaat Sachsen erfolgen.
Ausnahmen sind in der Verordnung geregelt.
- Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger
- Hinweise zur Verordnung (*.pdf, 0,12 MB)
- Formular Meldepflicht
- Formular Mitteilung
- Formular Aufzeichnung des Abgebers
- Formular Aufzeichnung des Beförderers
- Formular Aufzeichnung des Empfängers
Kontakt
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Referat 72: Pflanzenbau
Rico Neuenfeldt
Telefon: 035242 631-7210
Telefax: 035242 631-7299
E-Mail: Rico.Neuenfeldt@lfulg.sachsen.de
Referent Düngemittelverkehrskontrolle
Webseite: https://www.lfulg.sachsen.de