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Dauergrünland in Entstehung

Flächen, auf denen Kleegras, Ackergras, Luzernegras angebaut wird oder eine aus der Erzeugung genommene Fläche, gelten als Potentielles Dauergrünland. Die entsprechenden Flächen werden in der Ebene PotDGL ausgewiesen. 
Das Umpflügen einer Fläche, die mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen, aber weder Dauergrünland ist noch als solches gilt, mit dem Ziel, die Fläche wieder mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen anzulegen (Unterbrechung der Entstehung von Dauergrünland), ist spätestens einen Monat nach der mechanischen Bodenbearbeitung, die die Grasnarbe zerstört (§ 7 Absatz 5 Satz 1 GAPDZV), bei Ihrem zuständigen FBZ/ISS anzuzeigen. Hierfür ist das Formular »Anzeige über das Pflügen bei Dauergrünland in Entstehung (PotDGL)« erforderlich.
Nur bei rechtzeitiger Anzeige wird das Pflügen als Unterbrechung der Dauergrünland-Entstehung gewertet. Unterbleibt eine solche Anzeige oder erfolgt sie erst nach Ablauf der Frist von einem Monat, darf das zuständige FBZ/ISS außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände das Umpflügen nicht für die Bewertung einer Fläche im Hinblick auf die mögliche Entstehung oder Nichtentstehung von Dauergrünland berücksichtigen (§ 41 Absatz 8 Satz 2 GAPInVeKoSV).

Antragsunterlagen

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