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Umsetzung in Sachsen

In Sachsen werden im Rahmen der EIP-AGRI Pilotprojekte unterstützt. Als Pilotprojekte gelten alle Projekte, in denen neue Erzeugnisse, Verfahren, Methoden, Prozesse oder Technologien für die sächsische Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft entwickelt, getestet oder angewendet oder erstmals an die natürlichen Gegebenheiten im Freistaat Sachsen angepasst und erprobt werden sollen.

Für die Einrichtung der operationellen Gruppe (OG), die Voraussetzung für die Förderung eines Pilotprojektes darstellt, steht eine separate Förderung zur Verfügung.

Eine OG muss mindestens zwei voneinander unabhängige Akteure umfassen und ihren Sitz in Sachsen haben. Grundlage für die Zusammenarbeit in der OG ist eine Kooperationsvereinbarung und ein Geschäftsplan. Die Mitglieder der OG greifen in ihrem Pilotprojekt ein in der Praxis bestehendes Problem auf und suchen gemeinsam nach Lösungen. Die Projektergebnisse sind über das EIP-Netzwerk zu verbreiten. Nach Abschluss des Pilotprojektes löst sich die OG wieder auf.

Förderkonditionen

Förderung der Einrichtung einer OG

Begünstigte Akteur, der federführend eine OG in Form einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft einrichten will
Förderfähige Ausgaben Personalausgaben auf der Basis von standardisierten Einheitskosten, Sachausgaben incl. Dienstleistungen Dritter, Gründungskosten; Pauschale für indirekte projektbezogene Ausgaben
Laufzeit bis Einreichung Pilotprojekt, max. 1 Jahr
Art der Förderung

Zuschuss als Erstattung förderfähiger und nachgewiesener Ausgaben

Fördersatz 100 Prozent

Unterstützung für Pilotprojekte und Zusammenarbeit der OG während der Umsetzung des Pilotprojektes

Begünstigte Rechtsfähige OG der EIP-AGRI
(Personengesellschaften, juristische Personen, außer Gebietskörperschaften) oder einzelne Mitglieder der OG
Förderfähige Ausgaben Personalausgaben auf der Basis von standardisierten Einheitskosten, Sachausgaben incl. Dienstleistungen Dritter, Gründungskosten; Pauschale für indirekte projektbezogene Ausgaben
Laufzeit bis zu 3 Jahre in aktueller Förderperiode Ende 31.12.2024
Art der Förderung

Zuschuss als Erstattung förderfähiger und nachgewiesener Ausgaben

Fördersatz 80 Prozent

Die in der Tabelle angegebenen Fördersätze gelten ausschließlich für Pilotprojekte, die sich mit der Produktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse befassen (Erzeugnisse lt. Anhang I AEUV, außer Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse).

OG und Pilotprojekte, die teilweise oder vollständig andere Bereiche thematisieren, können nur eine De-minimis-Beihilfe erhalten. Die Höhe der Förderung ist dabei pro Unternehmen auf 200.000 EUR in drei Steuerjahren begrenzt und hängt zudem von den bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen der Antragsteller ab.

Gefördert werden projektbezogene Personal- und Sachausgaben. Allgemeine Betriebsausgaben können in Form einer Pauschale i. H. v. 25 Prozent der direkten förderfähigen Ausgaben abzgl. Dienstleistungen Dritter angesetzt und abgerechnet werden.

Bei auf Innovation abzielenden Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe über 20.000 EUR ist grundsätzlich ein separater Förderantrag nach Förderrichtlinie LIW/2014 Teil B II 1 »Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe« zu stellen. Der Antrag wird dabei bevorzugt behandelt (keine Obergrenze beim förderfähigen Investitionsvolumen, 20 Prozent höherer Zuschuss, Zusatzpunkte bei der Vorhabenbewertung). Nur wenn solche Investitionen nicht nach Förderrichtlinie LIW/2014 Teil B II 1 förderfähig sind, kann eine Förderung im Bereich EIP-AGRI beantragt werden. Die Förderung erfolgt dann anteilig für die Projektlaufzeit gemessen an der üblichen Nutzungsdauer.

Ausgaben für Anschaffungen, die für die Umsetzung eines Pilotprojektes benötigt werden (z. B. Pflug für Feldversuche oder Elemente zur Konstruktion eines Prototypen), werden anteilig entsprechend der üblichen Nutzungsdauer (max. 5 Jahre) für den Nutzungszeitraum im Pilotprojekt zum Regelfördersatz berücksichtigt, sofern die Miete nicht wirtschaftlicher ist.

Nicht gefördert werden reine Forschungsvorhaben, Investitionsvorhaben mit negativen Umweltauswirkungen und Vorhaben, die vor Antragstellung bereits begonnen wurden.
 

Anträge einreichen

Förderanträge können nach Veröffentlichung eines entsprechenden Aufrufs durch das SMUL bis zum festgelegten Stichtag bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. Nach Prüfung auf Förderfähigkeit werden die eingereichten förderfähigen Anträge einem Auswahlverfahren unterzogen.

Die Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG).

Für Anträge auf Förderung von EIP-AGRI-Vorhaben:

Referat 33 - Förderung
Zur Wetterwarte 11
01109 Dresden

Für Anträge auf Förderung von innovativen Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe:

Bewilligungsstelle Investitionsförderung Landwirtschaft (BIL)
Zur Wetterwarte 11
01109 Dresden

Unterstützung zur Antragstellung

Beim LfULG wurde eine Sächsische Vernetzungsstelle der EIP-AGRI eingerichtet, die Ansprechpartner für alle Fragen rund um EIP-AGRI in Sachsen ist.

Interessenten können sich für den E-Mail-Infoservice der Vernetzungsstelle registrieren lassen, der  anlassbezogen über Neuigkeiten im Bereich EIP-AGRI informiert.

Vor Antragstellung können Interessenten bei der Vernetzungsstelle Projektskizzen zur unverbindlichen fachlichen Bewertung einreichen.  Außerdem unterstützt die Vernetzungsstelle Zuwendungsempfänger bei der Erfüllung ihrer Publikationsverpflichtungen.

Hinweis: Die vorstehende Zusammenfassung liefert einen Überblick über die geltenden Regelungen. Rechtsverbindlich sind die Vorgaben im »Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen 2014-2020« (EPLR Sachsen 2014-2020), insbes. in den Abschnitten 5.3.1 und 8.2.8, und in der Förderrichtlinie »Landwirtschaft, Innovation, Wissenstransfer« des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (RL LIW/2014), insbes. in Teil B II 3.

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