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Rechtliche Regelungen

Traktor fährt durch blühendes Rapsfeld © LfULG

Im Pflanzenschutz gibt es viele rechtliche Regelungen. Sie dienen dem Schutz der Kulturpflanzen vor Krankheiten, Schaderregern und Unkräutern. Die Regelungen sollen auch Gefahren abwehren, die durch Pflanzenschutzmaßnahmen für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für den Naturhaushalt entstehen können. 

Die Internetseite soll eine Orientierung geben. Rechtsverbindlich sind die Texte der jeweiligen Regelungen (z.B. Gesetze und Verordnungen). 

Neues Verzeichnis regionaler Kleinstrukturen

Die Neuberechnung der Gebietskulisse erfolgte mithilfe geografischer Informationssysteme (GIS) und der Nutzung amtlicher Geodaten (ATKIS) auf Gemeindeebene. Die Berechnung erfolgte nur für Landschaftsteile, die Landwirtschaftsflächen beinhalten. Innerhalb dieser werden nicht landwirtschaftlich genutzte Landschaftselemente (Kleinstrukturen) berücksichtigt, die als mögliche Rückzugsräume für Nichtzielorganismen dienen können. Durch dieses Potential an Kleinstrukturen wird davon ausgegangen, dass nachteilige Auswirkungen im Nahbereich der behandelten Fläche als vertretbar zu betrachten sind. Dies ist eine Einschätzung nach gegenwärtigem Kenntnisstand. Landschaftselemente in Siedlungsflächen wurden nicht berücksichtigt.

Nachmeldungen zum Verzeichnis Kleinstrukturen

Es werden jährlich Aktualisierungen des geografischen Informationssystems vorgenommen. Zur Nachmeldung können Flächen gelangen, auf denen der Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutz in offiziellen Programmen festgelegt ist. Durch Nachmeldungen und veränderte Bewirtschaftungen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit weitestgehendem Verzicht auf Düngung und chemischen Pflanzenschutz konnten für das Jahr 2024 über 70% der Gemeinden die Voraussetzungen für „einen ausreichenden Anteil Kleinstrukturen“ erfüllen.

Dies sind Darstellungen vorbehaltlich der Veröffentlichung im Bundesanzeiger, die Februar 2024 erwartet werden.

Für die Anwendungssaison 2024 ist die neue Gemeindeliste zu beachten. Bei zugelassenen Pflanzenschutzmitteln mit Anwendungsbestimmungen, die auf das Verzeichnis regionalisierter Kleinstrukturanteile verweisen, ist die entsprechende Eintragung der Gemeinde zu berücksichtigen, in der die zu behandelnde Fläche (auch anteilig) liegt. In Gemeinden, die nicht ausreichend mit Kleinstrukturen ausgestattet sind, sind entsprechende zusätzliche Vorgaben aus einer Reihe von NT-Anwendungsbestimmungen zu beachten.

Was sind Kleinstrukturen

Kleinstrukturen in unserer Landschaft sind linienhafte Strukturen wie Straßen- und Wegränder, Hecken, Wald- und Gewässerränder, Feld-, Wiesen- oder Wegeraine. Unsere Agrarlandschaft wird aber auch von punktuellen oder flächigen Strukturen geprägt. Dazu zählen Streuobstwiesen, Kleingehölze, Gebüsche, kleine Wälder, Solitärbäume oder nicht genutztes Grünland. Sie prägen unsere Kulturlandschaft. Wie sich ein Pflanzenschutzmittel (PSM) auswirkt, hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab. Wenn das Risiko der Verflüchtigung oder Verfrachtung besteht, werden produktspezifische Anwendungsbestimmungen bei der Zulassung von PSM vergeben:  

  • Schutz der Strukturen = Nichtzielflächen (Wirtschaftsflächen, nicht bewirtschaftete Flächen)
  • Schutz der Arten = Nichtzielarten

Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile (BVL 24/02/26)

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat im Bundesanzeiger die Neufassung des Verzeichnisses am 26. Februar 2024 veröffentlicht. Damit ist die Aktualisierung für das Jahr 2024 abgeschlossen.

Bearbeiterin: Anke Hoppe 035242 6317320    Stand: 05.03.2024

Wer beruflich Pflanzenschutzmittel anwendet, muss Aufzeichnungen führen. Dies ist gesetzlich festgelegt. Wesentliche Regelungen und Hinweise sind in einer Fachinformation zusammengefasst.

Seit dem 8. September 2021 gilt die Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung. Damit gibt es neue Verbote und Einschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, unter anderem in Schutzgebieten. Besondere Verbote und Beschränkungen innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten gelten für Mittel mit dem Wirkstoff Glyphosat.

Wer Pflanzenschutzmittel anwendet, muss einen Sachkundenachweis haben. Es gibt aber Ausnahmen.

Für die Ausübung einfacher Hilfstätigkeiten ist kein Sachkundenachweis erforderlich, wenn die Arbeit unter Verantwortung und Aufsicht einer Person mit Sachkundenachweis durchgeführt wird. Die sachkundige Person hat dabei eine besondere Verantwortung. Sie muss während der Anwendung auf der behandelten Fläche anwesend sein und ihre Aufsichtspflicht wahrnehmen.

Eine Übersicht über einfache Hilfstätigkeiten ist in einer Leitlinie der Pflanzenschutzdienststellen der Bundesländer zu finden.

Ein nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel (PSM) darf zu Versuchszwecken nur auf Freilandflächen angewandt werden, wenn das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit dies genehmigt hat.

Die Formulare zur Anzeige der Versuche sowie Kontaktadressen finden Sie hier.

Pflanzenschutzgeräte dürfen nur mit gültiger Prüfplakette eingesetzt werden. Die vorgeschriebene Prüfung erfolgt in amtlich anerkannten Kontrollwerkstätten. Nach erfolgreicher Prüfung wird die Plakette am Gerät angebracht. Hier finden Sie eine Liste der anerkannten Kontrollwerkstätten im Freistaat Sachsen.

Das aktuelle Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) gilt seit 14. Februar 2012. Es dient der Umsetzung von EU-Regelungen. Das Gesetz enthält viele Verweise auf die EU-Zulassungsverordnung. Einige Regelungen werden nachfolgend in kurzer Form dargestellt. Rechtsverbindlich sind der Gesetzestext und der Text der EU-Verordnung. Umfangreiche Informationen stehen auf den Internetseiten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) unter www.bvl.bund.de.

Ansprechpartner

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Referat 73: Pflanzenschutz

Ralf Dittrich

Telefon: 035242 631-7301

Telefax: 035242 631-7399

E-Mail: Ralf.Dittrich@smekul.sachsen.de

Webseite: https://www.lfulg.sachsen.de

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