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Pflanzenschutz

Pflanzenschutzmittel können auf unterschiedlichen Wegen in Gewässer gelangen, z. B. durch Erosion, Oberflächenabfluss, Drift oder Drainage. Auch Reinigungsarbeiten an Spritzgeräten, Unachtsamkeit beim Befüllen und unsachgemäße Handhabung von Mitteln können zu Einträgen in Gewässer führen. Wichtige Hinweise und wertvolle Praxis-Tipps gibt das TOPPS-Handbuch »Gute fachliche Praxis, besserer Gewässerschutz«. Das Handbuch kann kostenlos als Broschüre bezogen werden und steht als Download zur Verfügung (s. Box »Weiterführende Informationen«).

Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Das ist im Pflanzenschutzgesetz geregelt. Viele Grundsätze der guten fachlichen Praxis dienen dem Wasserschutz. Die Grundsätze gelten bundesweit und sind im Internet veröffentlicht (s. Box »Weiterführende Informationen«).

Bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln werden Anwendungsbestimmungen und Auflagen erteilt, die dem Schutz des Wassers dienen. Der Anwender muss diese Bestimmungen einhalten. Sie sind in der Gebrauchsanleitung des Mittels zu finden, die auf der Verpackung angebracht ist.

Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hat für ausgewählte Pflanzenschutzmittel die Anwendungsbestimmungen zum Schutz von Oberflächengewässern in einem Foliensatz zusammengestellt. Dies betrifft die herbiziden Wirkstoffe Isoproturon, Bentazon, Dichlorprop-P, Chloridazon, Metazachlor, MCPA; 2-4-D, S-Metolachlor, Chloridazon, Terbuthylazin und den Insektizid-Wirkstoff Dimethoat. Die Zusammenstellung steht im Internet (s. Box »Weiterführende Informationen«).

Alternative Strategien für die oben genannten Wirkstoffe sind in der Broschüre 2012 »Hinweise zum sachkundigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Ackerbau und auf Grünland« vorgestellt. Die Broschüre kann beim Freistaat Sachsen bezogen werden (s. Box »Weiterführende Informationen«).

Das Sächsische Wassergesetz verbietet die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln im Gewässerrandstreifen in einer Breite von fünf Metern. Gemessen wird ab Böschungsoberkante in Richtung der Behandlungsfläche. Dieser Abstand ist in Sachsen immer einzuhalten, unabhängig von den Anwendungsbestimmungen und Auflagen für die einzelnen Mittel. Ausgenommen sind Wundverschlussmittel zur Baumpflege und Wildverbissschutzmittel.

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