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Rahmenbedingungen

Auf dieser Seite sind allgemeine rechtliche Regelungen zum Öko-Landbau zusammengefasst. Informationen zu speziellen Fragen wie Saatgut, Pflanzenschutz oder Tierhaltung sind auf den jeweiligen Themenseiten zu finden.

Verordnung (EU) Nr. 2018/848 und dazu erlassene Durchführungsverordnungen

Einzuhaltende Vorschriften bei ökologischer Wirtschaftsweise

  • Alle Unternehmer, die Öko-Produkte mit dem Ziel der Vermarktung erzeugen, verarbeiten/aufbereiten, lagern oder im- und exportieren, müssen sich an die Vorschriften der EU-Öko-Verordnungen halten und sich dem EU-Öko-Kontrollsystem unterstellen; die Verordnungen gelten für sämtliche lebende und unverarbeitete Agrarerzeugnisse sowie Lebensmittel, Futtermittel als auch Pflanzenvermehrungsmaterial für den Anbau
  • Landwirtschaftsnahe Produkte wie Mate, Bienenwachs, Häute und Salz als Lebensmittel sind nun vom Anwendungsbereich erfasst
  • Vorsorgemaßnahmen, um eine Kontamination von Öko-Erzeugnissen mit unzulässigen Stoffe und Erzeugnissen zu minimieren, müssen vom Landwirt, Verarbeiter, Händler und Importeur ergriffen und regelmäßig auf Wirksamkeit überprüft werden
  • Öko-Importe werden unter Beteiligung der zuständigen Öko-Behörden abgewickelt; erst nach der deren Fachprüfung erfolgt die weitere zollrechtliche Abfertigung zur Überführung der Sendung in den freien Warenverkehr der EU
  • Die Begriffe »Biologisch« und »Ökologisch« werden synonym verwendet.
  • Unternehmer, die sich einem ökologischen Anbauverband angeschlossen haben (z.B. Bioland, Demeter, Gäa, Naturland), dürfen ihre Produkte zusätzlich mit dem entsprechenden Verbandszeichen kennzeichen.
  • Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) und aus oder durch GVO hergestellte Erzeugnisse dürfen nicht als Lebensmittel, Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Saatgut, vegetatives Vermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier in der ökologischen Produktion verwendet werden.
  • Die Verwendung ionisierender Strahlung zur Behandlung ökologischer Lebens- oder Futtermittel oder der in ökologischen Lebens- oder Futtermitteln verwendeten Ausgangsstoffe ist verboten. Das gleiche gilt für die Nanotechnologie

Die aktuell laufende Reform der EU-Ökoverordnung

Seit 1. Januar 2022 gilt die Verordung (EU) 2018/848. Sie löst die Verordnung (EG) 834/2007 ab. Mit der überarbeiteten Verordnung kommt einiges Neues auf die Öko-Branche zu. Welches die wichtigsten Änderungen explizit für die landwirtschaftliche Erzeugung sind, ist unter nachfolgend angeführter Verlinkung zusammengefasst.

Regelungen zur Verwendung von Pflanzenvermehrungsmaterial (Saatgut, Pflanzkartoffeln und anderes vegetatives Vermehrungsmaterial)

Mit der seit 01.01.2022 gültigen Verordnung (EU) 2018/848 und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen wurden Änderungen an der bisherigen Regelung zur Verwendung von Saatgut und Pflanzkartoffeln im ökologischen Landbau vorgenommen. Die Verordnung fasst nun Saatgut, Pflanzkartoffeln und vegetatives Vermehrungsmaterial zu Pflanzenvermehrungsmaterial zusammen. Als Instrument zur Kontrolle und Dokumentation der Verfügbarkeit von ökologischem Pflanzenvermehrungsmaterial müssen die Mitgliedsstaaten jeweils eine Datenbank führen. In Deutschland gibt es die seit längerem bestehende Datenbank, die im Internet unter https://www.organicxseeds.de/ zu erreichen ist.

Merkblätter tierische Erzeugung

Informationen für Verpächter von landwirtschaftlichen Nutzflächen

Mit der Umstellung auf ökologischen Landbau erfolgt eine deutliche Änderung der Bewirtschaftung von Acker- und Grünland. Das Faltblatt beantwortet die Fragen von Verpächtern von landwirtschaftlicher Nutzflächen zu dieser extensiven Bewirtschaftungsform.

Handlungsgrundlage zur Bedarfsanerkennung von Düngemaßnahmen

In den Erzeugervorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (EG-Öko-VO) sind lediglich Rahmenbedingungen für die Bedarfsanerkennung von Düngungsmaßnahmen auf dem Öko-Betrieb festgelegt worden.
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