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Umwandlung von Dauergrünland

Soll normales Dauergrünland in eine andere landwirtschaftliche oder nichtlandwirtschaftliche Nutzung umgewandelt werden und befindet sich die Fläche weiterhin in der Verfügungsgewalt des Landwirts, so ist hierfür grundsätzlich eine Genehmigung bei dem zuständigen FBZ/ ISS zu beantragen und ggf. die Anlage einer Ersatzfläche notwendig. Die Genehmigung wird nicht erteilt, wenn andere Rechtsvorschriften oder Verpflichtungen des Landwirts gegenüber öffentlichen Stellen einer Umwandlung entgegenstehen oder der Dauergrünlandanteil in der Region um mehr als 4 Prozent abgenommen hat. Ferner erfolgt sie nicht, wenn das Dauergrünland ein Grünlandlebensraumtyp des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen außerhalb der Gebiete ist, die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen sind.

Im Gegensatz dazu kann Dauergrünland, welches ab dem 1. Januar 2021 neu entstanden ist, ohne Genehmigung umgewandelt werden, wenn dem keine anderen rechtlichen Regelungen entgegenstehen. Die erfolgte Umwandlung ist dann bei der Stellung des nächsten Sammelantrages anzuzeigen.

Sofern eine Grasnarbenerneuerung (flache Bodenbearbeitung in der bestehenden Narbe) auf umweltsensiblen Dauergrünland oder auf Dauergrünland in gesetzlich geschützten Biotopen durchgeführt werden soll, ist dies mindestens 15 Tage vor der geplanten Maßnahme bei der zuständigen FBZ/ISS anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann dann die geplante Maßnahme untersagen oder unter Einhaltung bestimmter Maßgaben (z.B. Vorgaben zu Saatgut, Heuimpfung) erteilen, sofern Belange des Umwelt-, des Natur- oder des Klimaschutzes dies erfordern.

Soll umweltsensibles Dauergrünland einer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden und befindet sich die Fläche weiterhin in der Verfügungsgewalt des Landwirts, so ist hierfür sowohl die Aufhebung der Bestimmung der Fläche als umweltsensibel als auch die Genehmigung zur Umwandlung in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung zu beantragen. Die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise, wie zum Beispiel den Genehmigungsbescheid eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens, die Anzeige eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens, die Anzeige eines anzeigepflichtigen Projekts im Naturschutz sowie gegebenenfalls Nachweise der Erfüllung gebietsspezifischer Erhaltungsziele in einem Natura 2000-Gebiet (FFH-und Vogelschutzgebiet) sind dem Antrag beizufügen.

Antragsunterlagen

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