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Öffentlicher Hinweis

Die Genehmigungsbehörde hat Ermittlungen nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen, um eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können.
Im Falle der Versagung des Grundstückskaufs durch die Genehmigungsbehörde - in der Regel, wenn landwirtschaftliche Flächen mit mehr als zwei Hektar an einen Nichtlandwirt verkauft werden, ist über eine Veröffentlichung festzustellen, ob es kaufinteressierte und aufstockungsbedürftige Landwirte für die betreffenden Flächen gibt und ob diese die Flächen zu den im Vertrag genannten Konditionen erwerben würden.

Mit Angaben zum Grundstück und zur Nutzung der Flächen wird der öffentliche Hinweis bei der zuständigen Genehmigungsbehörde, bei der Gemeinde, bei den berufsständigen Verbänden und bei den Förder- und Fachbildungszentren mit Informations- und Servicestellen (FBZ / ISS) des LfULG öffentlich gemacht.

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