Hauptinhalt

Landpachtverkehr

Mit den Bestimmungen des Landpachtverkehrsgesetzes (LPachtVG) ist die zuständige Behörde ermächtigt, Landpachtverträge zu prüfen und falls erforderlich zu beanstanden. Damit sollen agrarstruktuell unerwünschte oder schädliche Pachtverhältnisse nach Möglichkeit verhindert werden.

Die unteren Landwirtschaftsbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten sind für dieses Prüfverfahren ebenso zuständig wie für die Genehmigungen im Grundstücksverkehr.

⇒ Zuständige Behörden - siehe Kontaktdaten in der rechten Box.
⇒ Öffentliche Hinweise - siehe in der rechten Box.

Weitere gesetzliche Regelungen für das Landpachtrecht und für die Gestaltung von Landpachtverträgen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch
§ 585 ff. verankert.

zurück zum Seitenanfang