Informationen für Anbieter von Fortbildungsveranstaltungen
Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 4 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
Inkrafttreten der neuen Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
Am 5. Juli 2013 trat die neue Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV) in Kraft.
In dieser Verordnung ist die Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne der Fortbildungspflicht für Sachkundige gemäß § 9 Abs. 4 PflSchG geregelt.
Fort- und Weiterbildung durch Dritte - Anerkennung durch das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Der Gesetzgeber sieht vor, dass Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 4 Pflanzenschutzgesetz unter bestimmten Bedingungen von Dritten durchgeführt werden können.
Die Anerkennung solcher Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen ist beim Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie als zuständige Behörde zu beantragen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 7 PflSchSachkV erfolgt die Anerkennung für alle Veranstaltungen, die im Freistaat Sachsen durchgeführt werden.
Kriterien für die Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sind unter anderem:
Inhaltliche Vorgaben gemäß Anhang I der Richtlinie 2009/128/ des Europäischen Rates vom 21.10.2009.
Mindestens vier der folgenden Themenbereiche sind in der jeweiligen Veranstaltung zu behandeln:
- Rechtsgrundlagen
- Integrierter Pflanzenschutz
- Schadursachen
- Pflanzenschutzmittelkunde
- Umgang mit Pflanzenschutzmitteln
- Geräte / Ausbringung
- Risikomanagement
- Anwenderschutz
Dabei sind insbesondere die aktuellen Entwicklungen und Erkenntnisse zu diesen Themen zu berücksichtigen.
Die Fort- und Weiterbildungsmaßnahme hat einen Mindestumfang von vier Stunden.
Sie ist durch geeignete Fachkräfte, die über Kenntnisse und Fertigkeiten zu den in Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG aufgeführten Inhalten verfügen durchzuführen. Zudem ist die Gefahr eines Interessenskonfliktes mit den Zielen des Pflanzenschutzrechtes durch sonstige Inhalte bzw. mit sonstigen Veranstaltungen auszuschließen.
Weitere Voraussetzungen werden in der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen im Artikel 2 § 7) geregelt.