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Haltung

© Carola Förster

Die Haltung und Pflege wird vor allem durch folgende gesetzlichen Bestimmungen geregelt:

  • Tierschutzgesetz
  • Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Eine gute Interpretation der Gesetze ist in der „Empfehlung für die Haltung von Schafen und Ziegen der Deutschen Gesellschaft für die Krankheiten der kleinen Wiederkäuer, Fachgruppe der DVG (Teil 1 und 2)“ dargestellt, welche unter Beteiligung des Schafherdengesundheitsdienstes der Sächsischen Tierseuchenkasse erarbeitet wurde.

Für den Aufbau und die Haltung von Schaf- und Ziegenbeständen sind Meldepflichten und Nachweisführung zu beachten, zum Beispiel:

Veterinäramt des Landkreises (LÜVA)

  • Anzeige vor dem Kauf des ersten Tieres
  • Registrierung des Tierhalters, der Tiere, Nutzungsrichtung und Standort
  • Vergabe der zwölfstelligen Betriebsnummer (Registriernummer gemäß Viehverkehrsverordnung)

Landeskontrollverband (LKV)

  • Antrag auf Zugang zur HIT-Datenbank
  • Erteilung einer PIN (persönlichen Identifikationsnummer)
  • Bestellung von Ohrmarken und Bestandsregisterformular möglich
  • Online-Anmeldung des Tierbestandes (alle Zugänge an Tieren von außerhalb in der Frist von 7 Tagen)
  • jährliche Meldung am Jahresanfang

Sächsische Tierseuchenkasse

  • Versicherungspflicht aller Schaf- und Ziegenhalter
  • Erhebung der Beiträge
  • Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen

Förder- und  Fachbildungszentrum (Landwirtschaftsamt)

  • Antragstellung bei Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Förderungen
  • Vergabe einer Fördernummer

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (SVLFG)

  • Anzeige der Flächenbewirtschaftung (>0,25 ha)

Nachweisführung

  • Bestandsregister (Veränderungsnachweis und Ohrmarkenübersicht, Begleitpapier)
  • Nachweise zur Abgabe von Tieren zur Tierkörperbeseitigung
  • Arzneimittelverzeichnis
  • Schlagkarte bei Förderung der Flächen
  • Hütetagebuch bei speziellen Förderprogrammen
  • Eigenkontrolle Tiergesundheit

Die geltende Rechtslage (Verordnung (EG) Nr. 933/2008 vom 23. September 2008 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004) sieht vor, dass ab 1. Januar 2010 die elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen vorgeschrieben ist. Die diesbezügliche Neufassung (Abschnitt 11, § 34) der Viehverkehrsverordnung wurde am 8. März 2010 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die vier Elemente des Systems der Kennzeichnung:

  • Kennzeichen zur Identifikation jedes Tieres mit zwei gelben Einzeltier-Ohrmarken, davon eine mit Elektronikteil (oder Bolus). Lämmer müssen spätestens im Alter von 9 Monaten gekennzeichnet werden oder früher, wenn sie den Betrieb verlassen. Lämmer, die vor Vollendung des ersten Lebensjahres zur Schlachtung im Inland vorgesehen sind, können (mit Genehmigung der zuständigen Behörde!) mit nur einer weißen Ohrmarke gekennzeichnet werden, auf der DE + KFZ-Kennzeichen + letzte 7 Ziffern der Registriernummer des Bestandes aufgedruckt sind.
  • aktuelle Bestandsregister in jedem Betrieb; bisher: Bestandsgröße minus Abgänge plus Zugänge
  • Begleitdokumente
  • sowie ein zentrales Betriebsregister bzw. eine elektronische Datenbank (HIT).
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