Aktueller Pflanzenbaurat vom 12.07.2018

Pflanzenschutz

Hinweise zum Vorratsschutz

Aufgrund der Witterung begann in diesem Jahr die Getreideernte wesentlich früher. Die Wintergerstenernte ist bereits größtenteils abgeschlossen. Um einem Schädlingsbefall vorzubeugen, sollten die Lagerstätten, soweit noch nicht geschehen, gründlich gesäubert werden. Dazu gehören neben der Umlagerung von Restbeständen aus dem Vorjahr, welche bei der Gelegenheit gründlich auf Schädlingsbefall zu untersuchen sind, im günstigsten Fall eine Entleerung der Lagerräume sowie eine Untersuchung des Lagerraums und der Fördertechnik auf Defekte und Mängel. Bei der anschließenden Säuberung ist auf vollständige Austrocknung vor Neubeschickung zu achten.

Wenn Restbestände der Vorernte mit Schädlingen befallen sind, sollten diese bei Umlagerung entsprechend der aktuellen Zulassung (GRANPROTEC, K-Obiol EC 25, Silico-Sec) auf dem Förderstrom behandelt werden. Außerdem sollte eine chemische Leerraumbehandlung mit K-Obiol EC 25 (Spritzverfahren) oder Silico-Sec (Stäubeverfahren) erfolgen. Restbestände von Actellic 50 dürfen nicht mehr verwendet werden!

Das Erntegut ist so trocken wie möglich und besatzfrei einzulagern. Gerade am Anfang ist es sehr wichtig die Lagertemperatur in kurzen Intervallen zu kontrollieren, bis der Feuchtegehalt des Getreides 14% nicht mehr übersteigt. Daneben ist für eine optimale Belüftung des Lagergutes zu sorgen. Grundsätzlich ist eine regelmäßige Kontrolle von Temperatur, Feuchte und Schädlingsaktivität während der gesamten Lagerperiode, auch nach einer chemischen Bekämpfung, erforderlich, wozu sich verschiedene Fallen, Monitore und Köderboxen eignen. Dabei ist im Auge zu behalten, dass sich bei eventuellem Schädlingsbefall i.d.R. sämtliche Stadien vom Ei bis zum ausgewachsenen Tier im Lager befinden können.

Weitere Beschränkungen für Pflanzenschutzmittel mit Neonikotinoiden

Die Europäische Kommission hat die Verwendung von drei neonikotinoiden Wirkstoffen im Pflanzenschutz weiter eingeschränkt. Pflanzenschutzmittel mit den Wirkstoffen Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam dürfen künftig nur noch in festen Gewächshäusern und zur Behandlung von Saatgut, das im Gewächshaus angebaut wird, angewendet werden. Die entsprechenden Pflanzen dürfen später nicht im Freien ausgepflanzt werden, sondern müssen bis zur Ernte bzw. Verwertung im Gewächshaus bleiben. Die Kommission hat für die drei Wirkstoffe entsprechende Durchführungsverordnungen erlassen. Danach müssen die Mitgliedstaaten bis spätestens 19.09.2018 die Zulassungen der Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen beenden oder entsprechend den neuen Vorgaben ändern. Die Mitgliedstaaten können Aufbrauchfristen für betroffene Mittel festlegen. Diese Fristen müssen aber spätestens am 19.12.2018 enden. Das BVL und der Pflanzenschutzdienst werden rechtzeitig informieren, wenn es in Deutschland Aufbrauchfristen gibt und wann diese enden.

In Deutschland sind aktuell 14 Pflanzenschutzmittel mit den Wirkstoffen Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam zugelassen. Neun davon sind Mittel zur Behandlung von Zuckerrüben- und Futterrübensaatgut. Ansonsten sind Spritz- oder Gießanwendungen in verschiedenen Kulturen zugelassen. Darunter sind sowohl Gewächshaus- als auch Freilandanwendungen. Da die Mittel als bienengefährlich eingestuft sind, dürfen sie nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden.

Weitere Informationen zu Neonikotinoiden stehen im Internet unter www.bvl.bund.de .

Dr. Michael Kraatz

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