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Landwirtschaft

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Die Landesstelle für Milch

I. Antragstellung

  • Für Übertragungen außerhalb des Quotenhandels ist eine Übertragungsbescheinigung nach § 27 MilchQuotV bei der Landesstelle zu beantragen.

  • Anträge zur Ausstellung einer Übertragungsbescheinigung sind formgebunden.

  • Antragsteller ist immer der Übernehmer von der Milchquote.

  • Der Antrag zur Ausstellung einer Übertragungsbescheinigung ist bei der jeweiligen Außenstelle des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Abteilung 3 einzureichen.

Nachweise nach § 12 Abs. 2 Nr.2

  • Für die Ausstellung der Nachweise nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 (Verkauf von Quoten über die Verkaufsstelle Ost) ist gleichfalls das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie – Landesstelle zuständig.

II. Milchquotenverordnung

III. Aktuelles

Für die Besonderen Übertragungen nach § 21 ff sind umfangreiche Änderungen im März 2011 erfolgt. Hier die wichtigsten Neuerungen in Kurzform:

  • Um einen Betrieb, der als selbständige Produktionseinheit zur Milcherzeugung übertragen zu können, ist nur noch eine 50%ige Bewirtschaftung der Quote notwendig.
  • Der übertragende Betrieb muss nur noch ein volles Milchwirtschaftsjahr für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden, eine Milcherzeugung in den übernommenen Stallanlagen ist somit nicht mehr zwingend notwendig.
  • Eine Weiterübertragung von Quote kann bereits nach einem vollen Milchwirtschaftsjahr erfolgen, somit auch ein Angebot an der Übertragungsstelle Ost (Börse).

Marginalspalte

Bild: Rinderstall

Ansprechpartner

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Referat 33

Angela Wiederhold

Staatsvertrag zur Errichtung der Übertragungsstelle Ost