Die Landesstelle für Milch
I. Antragstellung
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Für Übertragungen außerhalb des Quotenhandels ist eine Übertragungsbescheinigung nach § 27 MilchQuotV bei der Landesstelle zu beantragen.
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Anträge zur Ausstellung einer Übertragungsbescheinigung sind formgebunden.
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Antragsteller ist immer der Übernehmer von der Milchquote.
- Der Antrag zur Ausstellung einer Übertragungsbescheinigung ist bei der jeweiligen Außenstelle des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Abteilung 3 einzureichen.
II. Milchquotenverordnung
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Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung (MilchQuotV)
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.5.2011 I 775
III. Aktuelles
Für die Besonderen Übertragungen nach § 21 ff sind umfangreiche Änderungen im März 2011 erfolgt. Hier die wichtigsten Neuerungen in Kurzform:
- Um einen Betrieb, der als selbständige Produktionseinheit zur Milcherzeugung übertragen zu können, ist nur noch eine 50%ige Bewirtschaftung der Quote notwendig.
- Der übertragende Betrieb muss nur noch ein volles Milchwirtschaftsjahr für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden, eine Milcherzeugung in den übernommenen Stallanlagen ist somit nicht mehr zwingend notwendig.
- Eine Weiterübertragung von Quote kann bereits nach einem vollen Milchwirtschaftsjahr erfolgen, somit auch ein Angebot an der Übertragungsstelle Ost (Börse).

