Anwendungshinweise
Was ist in diesem Frühjahr nach der neuen Düngeverordnung zu beachten?
Düngebedarfsermittlung
Anwendungsgrundsätze
Anwendungsbeschränkungen und Anwendungsverbote
Was ist in diesem Frühjahr nach der neuen Düngeverordnung zu beachten?
Mit der Düngeverordnung vom 10.01.2006 (BGBl. I S. 33), der Änderung der Düngeverordnung vom 27.9.2006 (BGBl. I S. 2163) sowie vom 17.1.2007 (BGBl. I S. 46) ist die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen neu geregelt.
Folgende wesentliche Inhalte der neuen Düngeverordnung sind in diesem Frühjahr zu beachten:
Düngebedarfsermittlung
Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff (über 50 kg Gesamt-N/ha und Jahr) und Phosphat (über 30 kg P2O5 pro ha und Jahr 13,2 kg P/ha und Jahr) ist der Düngebedarf sachgerecht festzustellen.
Bei der Ermittlung für jeden Schlag/Bewirtschaftungseinheit sind wie bisher neben dem Nährstoffbedarf die im Boden verfügbaren bzw. die voraussichtlich während des Pflanzenwachstums verfügbar werdenden Nährstoffe sowie die Standort- und Verfahrensbedingungen zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des N-Bodenvorrates können Nmin-Bodenuntersuchungen, Beratungsprogramme, die Übernahme von Untersuchungsergebnissen vergleichbarer Standorte oder Empfehlungen der Ämter für Landwirtschaft oder der Landesanstalt verwendet werden. Die verwendbaren aktuellen Nmin-Ergebnisse werden in der Bauernzeitung, im Internet und über die Ämter für Landwirtschaft veröffentlicht.
Der P-Bodenvorrat ist unter Nutzung von Bodenuntersuchungsergebnissen zu ermitteln. Hierzu besteht eine Bodenuntersuchungspflicht alle 6 Jahre.
Anwendungsgrundsätze
- Aufbringungszeitpunkt und Menge ist so zu wählen, dass die Nährstoffe weitestmöglich zeit- und mengengerecht den Pflanzen zur Verfügung stehen.
Das Aufbringen darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als 5 cm mit Schnee bedeckt ist. Der Boden gilt als gefroren, wenn er im Verlaufe des Tages nicht oberflächig auftaut. Unter Beachtung der Jahreszeit und des zu erwartenden Nährstoffbedarfes ist das Aufbringen auf noch gefrorenem Boden am Vormittag durchaus möglich, wenn am Tag der Boden oberflächig auftaut und die Aufnahmefähigkeit gegeben ist. - Einträge und Abschwemmungen in Gewässer sind zu vermeiden. Der grundsätzlich nach der neuen Düngeverordnung einzuhaltende Mindestabstand zu Oberflächengewässer beträgt 3 m. Der Abstand beträgt mindestens 1 m, soweit Düngerausbringungsgeräte mit einer genauen Platzierung verwendet werden. Unabhängig hiervon gilt in Sachsen jedoch grundsätzlich nach Sächsischem Wassergesetz ein Düngeverbot auf den ersten 5 m des Gewässerrandstreifens.
Bei zu Gewässern stark geneigten Ackerflächen (größer 10 % Hangneigung) sind darüber hinaus in einem Abstand von 20 m zum Gewässer weitere spezielle Vorschriften einzuhalten: - Im Bereich zwischen 3 und 10 m zum Gewässer dürfen Düngemittel (Ausnahme Festmist) nur ausgebracht werden, wenn sie direkt in den Boden eingebracht werden.
- Im restlichen Bereich (10 bis zu 20 m von der Böschungsoberkante des Gewässers) sind alle Düngemittel (hier auch Festmist) auf unbestelltem Ackerland sofort einzuarbeiten.
Auf mit Reihenkulturen (ab 45 cm Reihenabstand) bestellten Ackerflächen ist ebenfalls sofort einzuarbeiten, es sei denn, eine entwickelte Untersaat ist vorhanden oder die Bestellung erfolgte in Mulch- oder Direktsaat. Auf allen anderen bestellten Ackeflächen darf die Düngung nur erfolgen, wenn eine hinreichende Bestandsentwicklung vorhanden oder die Bestellung in Mulch- oder Direktsaat erfolgt ist.Für Festmist gelten diese Bestimmungen im gesamten 20 m - Bereich bei Beachtung des grundsätzlich einzuhaltenden Abstandes. - Bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdünger müssen vor dem Aufbringen Gehalte an Stickstoff und Phosphat bekannt sein. Dabei können Untersuchungsergebnisse oder die in Sachsen veröffentlichten Richtwerte genutzt werden. Bei der Ausbringung flüssiger organischer oder organisch-mineralischer Düngemittel auf unbestelltem Ackerland ist eine unverzügliche Einarbeitung vorzunehmen.
- Nicht mehr als 170 kg N/ha und Jahr im Betriebsdurchschnitt dürfen mit Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft ausgebracht werden. Zur Anrechnung des Stickstoffes einschließlich aus Weidegang sind Mindestwerte vorgeschrieben (Anlage zur Düngeverordnung).
Anwendungsbeschränkungen und Anwendungsverbote
Düngemittel dürfen grundsätzlich nur angewendet werden, wenn sie den Vorgaben der Düngemittelverordnung entsprechen. Für Düngemittel, die z. B. unter Verwendung von Fleischmehl, Fleischknochenmehl und Knochenmehl hergestellt wurden, gelten besondere Anwendungsbeschränkungen und Anwendungsverbote. Die genannten Düngemittel dürfen nicht auf landwirtschaftlich genutztem Grünland und zur Kopfdüngung im Gemüse- oder Feldfutterbau eingesetzt werden. Auf sonstigem Ackerland hat eine sofortige Einarbeitung zu erfolgen.
Bei Zufuhr von Fleischmehlen, Knochenmehlen oder Fleischknochenmehlen sind innerhalb eines Monats aufzuzeichnen:
- Schlag, Flurstück, Flurstücksgröße, Kultur
- Art und Menge des Stoffes
- Datum der Aufbringung
- Inverkehrbringer
- Düngemitteltyp nach Düngemittelverordnung
Die Nichtbeachtung der gegebenen Hinweise können Ordnungswidrigkeiten und bei der Stickstoffdüngung darüber hinaus Verstöße gegen Cross Compliance-Kriterien darstellen.
