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Landwirtschaft

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Anwendungshinweise

Was ist in diesem Frühjahr nach der neuen Düngeverordnung zu beachten?

Mit der Düngeverordnung vom 10.01.2006 (BGBl. I S. 33), der Änderung der Düngeverordnung vom 27.9.2006 (BGBl. I S. 2163) sowie vom 17.1.2007 (BGBl. I S. 46) ist die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen neu geregelt.
Folgende wesentliche Inhalte der neuen Düngeverordnung sind in diesem Frühjahr zu beachten:

Düngebedarfsermittlung

Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff (über 50 kg Gesamt-N/ha und Jahr) und Phosphat (über 30 kg P2O5 pro ha und Jahr 13,2 kg P/ha und Jahr) ist der Düngebedarf sachgerecht festzustellen.

Bei der Ermittlung für jeden Schlag/Bewirtschaftungseinheit sind wie bisher neben dem Nährstoffbedarf die im Boden verfügbaren bzw. die voraussichtlich während des Pflanzenwachstums verfügbar werdenden Nährstoffe sowie die Standort- und Verfahrensbedingungen zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des N-Bodenvorrates können Nmin-Bodenuntersuchungen, Beratungsprogramme, die Übernahme von Untersuchungsergebnissen vergleichbarer Standorte oder Empfehlungen der Ämter für Landwirtschaft oder der Landesanstalt verwendet werden. Die verwendbaren aktuellen Nmin-Ergebnisse werden in der Bauernzeitung, im Internet und über die Ämter für Landwirtschaft veröffentlicht.
Der P-Bodenvorrat ist unter Nutzung von Bodenuntersuchungsergebnissen zu ermitteln. Hierzu besteht eine Bodenuntersuchungspflicht alle 6 Jahre.

Anwendungsgrundsätze

Anwendungsbeschränkungen und Anwendungsverbote

Düngemittel dürfen grundsätzlich nur angewendet werden, wenn sie den Vorgaben der Düngemittelverordnung entsprechen. Für Düngemittel, die z. B. unter Verwendung von Fleischmehl, Fleischknochenmehl und Knochenmehl hergestellt wurden, gelten besondere Anwendungsbeschränkungen und Anwendungsverbote. Die genannten Düngemittel dürfen nicht auf landwirtschaftlich genutztem Grünland und zur Kopfdüngung im Gemüse- oder Feldfutterbau eingesetzt werden. Auf sonstigem Ackerland hat eine sofortige Einarbeitung zu erfolgen.

Bei Zufuhr von Fleischmehlen, Knochenmehlen oder Fleischknochenmehlen sind innerhalb eines Monats aufzuzeichnen:

Die Nichtbeachtung der gegebenen Hinweise können Ordnungswidrigkeiten und bei der Stickstoffdüngung darüber hinaus Verstöße gegen Cross Compliance-Kriterien darstellen.

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Ansprechpartner

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Referat 71: Pflanzenbau, Nachwachsende Rohstoffe

Dr. habil. Erhard Albert