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Landwirtschaft

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Düngemittelverkehrskontrolle

Aufgabe und Verantwortlichkeit

Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) ist die im Freistaat Sachsen für die amtliche Düngemittelverkehrskontrolle zuständige Behörde. Im Rahmen dieser Hoheitsaufgabe wird kontrolliert, ob die Vorschriften des Düngemittelrechts beim Hersteller oder Händler (Inverkehrbringer) eingehalten werden. Die Überwachung des Vollzuges des Düngemittelgesetzes und der Düngemittelverordnung erfolgt mit dem Ziel,
  • den Landwirt vor Übervorteilung (z. B. durch falsche Kennzeichnung)
  • die Umwelt vor Belastungen (z. B. durch den Eintrag von Schadstoffen in Grund- oder Oberflächengewässer) und
  • den Verbraucher vor Schadstoffen über die Nahrungskette

zu schützen.

Die zuständigen Außendienstmitarbeiter des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie haben innerhalb ihrer Kontrollfunktion das Recht, Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel der Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit zu betreten und Besichtigungen vorzunehmen, Proben ohne Entgelt (gegen Empfangsbescheinigung) zu ziehen sowie Einsicht in geschäftliche Unterlagen zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen zu dulden, die mit der Überwachung beauftragten Personen bei diesen Maßnahmen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

Schwerpunkte der Kontrolle

Durch die Außendienstmitarbeiter des LfULG, Referat 35, erfolgt eine stichprobenartige Beprobung der im Verkehr befindlichen mineralischen, organischen und organisch-mineralischen Düngemittel in Handels- und Landwirtschaftsbetrieben, Baumärkten, Kompost- und Vergärungsanlagen u. a.. Die Proben werden nach der Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Düngemittelüberwachung entnommen. Es werden mindestens drei Endproben gebildet, wobei eine der Endproben unmittelbar zur Untersuchung ins Labor gegeben wird, eine weitere Endprobe wird für eventuell notwendige amtlich veranlasste Gegenuntersuchungen von der DVK-Stelle aufbewahrt und eine weitere Endprobe ist auf Verlangen dem probegebenden Betrieb zu überlassen. Über die erfolgte Probenahme wird ein Probenahmeprotokoll erstellt, das alle die Partie identifizierenden Angaben enthält und vom Prüfer und einem Zeichnungsberechtigten des Betriebes unterschrieben wird.

Im Rahmen der Düngemittelverkehrskontrolle wird kontrolliert, dass die vorgefundenen Düngemittel im Sinne des Gesetzes zugelassen und alle geforderten Angaben vollständig gekennzeichnet sind.   Durch Prüfung der Warenein- und -ausgänge wird bei den Düngemittelproduzenten kontrolliert, ob die angegebenen Ausgangsstoffe zur Herstellung auch tatsächlich verwendet wurden. Dies ist insbesondere bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln notwendig, da der Gesetzgeber nur bestimmte Ausgangsstoffe zur Herstellung dieser Düngemittel zugelassen hat.

Bei den durchzuführenden Untersuchungen werden grundsätzlich die in der Düngemitteltypenliste beschriebenen und mit Grenzwerten belegten Parameter sowie die vom Inverkehrbringer gekennzeichneten Werte überprüft.

Die Düngemittelverkehrskontrolle von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln schließt die Kontrolle der Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte sowie der Seuchen- und Phytohygiene ein. Einen zusätzlichen Kontrollschwerpunkt bildet die Überprüfung der Gehalte an perfluorierten Tensiden (PFT) in Klärschlämmen und Klärschlammkomposten. Gemäß dem Erlass durch das SMUL vom 21.08.2007 [Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Klärschlammverordnung, Belastung von Klärschlamm mit PFT] ist eine landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlämmen und Klärschlammkomposten in Sachsen nur zugelassen, wenn der PFT-Gehalt des Klärschlammes den Wert von 100 µg/kg Trockenmasse in der Summe von Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonat (PFOS) unterschreitet. Weitere Parameter können auf Grund von Hinweisen oder Verdachtspunkten hinzukommen.

Anhand der Analysenergebnisse der entnommenen Proben wird festgestellt, ob der untersuchte Stoff den Anforderungen der Düngemittelverordnung entspricht und somit verkehrsfähig ist.

Je nach Art und Umfang der Beanstandung können verschiedene Maßnahmen ergriffen werden. Diese können von einer Anhörung als Ordnungswidrigkeit bis hin zu einem Vertriebsverbot für die beprobte Partie gehen.

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Kontakt

Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft

Dr. B. Dittrich