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Pflanzrechte und Weinbaukartei

Genehmigungsverfahren für Rebpflanzungen ab 2016

  • Alle Anpflanzungen dürfen nur nach Erteilung einer Genehmigung erfolgen.
  • Alle gerodeten und neu zu bepflanzenden Flächen müssen sich beim selben Antragsteller/Betrieb befinden.
  • Eine Pflanzrechtübertragung auf einen anderen Betrieb ist ab 01.01.2016 nicht mehr möglich.
  • Nichtanpflanzung oder nicht vollständige Anpflanzung der genehmigten Aufrebflächen innerhalb der Gültigkeitsdauer der Genehmigung wird mit Verwaltungssanktionen (Geldbuße bis zu 20.000 Euro) geahndet.

Beantragung von Neuanpflanzungen

Anträge auf Genehmigung von Neuanpflanzungen für Weinreben werden nur noch zentral von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) angenommen:

  • Schriftlicher Antrag muss bis 01.03. eines jeden Jahres bei der BLE gestellt werden.
  • Die Anträge sind beim BLE abrufbar (siehe Link unten).
  • Der Antragsteller muss glaubhaft versichern, dass er zum Zeitpunkt der Neuanpflanzung über eine landwirtschaftliche Fläche verfügen wird, die nicht kleiner ist als die Fläche, für die die Genehmigung beantragt wurde.

Möglichkeiten des Nachweises:

Auszug aus dem Grundbuch, dem Kataster oder durch Vorlage eines Pachtvertrages.

  • Das Prioritätskriterium »Hangneigung« kann geltend gemacht werden.
  • Die Anträge werden nach den Hangneigungen über 30 %, 15 – 30 % und Flachlagen (0 - 15 %) unterschieden. Dies bedeutet, dass die Flächen mit steilen Hanglagen eine höhere Priorität für die Vergabe von neuen Pflanzrechten als Flachlagen haben.

Den Nachweis über die Hanglage muss der Winzer erbringen.

Möglichkeiten des Nachweises:

Auszug Weinbaukartei, wenn die beantragte Fläche enthalten ist oder eine Bescheinigung eines öffentlich bestellten Sachverständigen für Landesvermessung oder ein Auszug aus dem landwirtschaftlichen Information-System der Länder oder eine Bescheinigung einer für die Landvermessung oder die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle.

 

Es wird empfohlen, vor dem Aufreben von Grünland, Waldflächen, Brachflächen etc. die öffentlichen Belange seitens des Naturschutzes (z.B. Fläche innerhalb eines FFH-Gebietes oder innerhalb eines Wasserschutzgebietes) zu beachten und entsprechende Genehmigungen vor der Antragsabgabe einzuholen.

  • Die Entscheidung des Antrages erfolgt bis zum 31.07. eines jeden Jahres.
  • Wird eine Genehmigung durch das BLE erteilt, muss bis spätestens 3 Jahre nach dem Erteilen dieser Genehmigung (das Genehmigungsdatum ist maßgeblich) die Anpflanzung erfolgt sein und dem LfULG die Anpflanzmeldung (Formular F) vorliegen.

Die genehmigte Neuanpflanzungsfläche, für die im Antrag das Kriterium Hangneigung geltend gemacht wurde, darf während eines Zeitraumes von 7 Jahren nicht gerodet werden!

Umwandlung von bisher (bis zum 31.12.2015) nicht genutzten Anpflanzungsrechten aus der regionalen Reserve in eine Genehmigung

  • Dieser Abschnitt  ist für alle Winzer maßgeblich, denen noch bis 31.12.2015 Pflanzrechte aus der Reserve genehmigt wurden, aber noch keine Anpflanzung erfolgte.
  • Das alte Pflanzrecht muss aufgrund der ab 01.01.2016 geltenden Rechtslage vor der Ausübung (Anpflanzung der Reben) in eine Genehmigung umgewandelt werden.

 

Für die Umwandlung in eine Genehmigung ist Folgendes durch den Winzer zu veranlassen:

  • Die Pflanzrechte aus der alten regionalen Reserve bleiben zunächst im Betrieb bestehen und behalten ihre Gültigkeit, dürfen aber erst nach Beantragung und der durch das LfULG erteilten Genehmigung genutzt werden.
  • Vor der Anpflanzung muss durch den Winzer bis spätestens 3 Monate vor der geplanten Anpflanzung ein schriftlicher Antrag beim LfULG (Formular B) auf Umwandlung des Pflanzrechtes in eine Genehmigung gestellt werden.
  • Die Genehmigung des Antrags erfolgt innerhalb von 3 Monaten durch das LfULG.
  • Die ursprüngliche gewährte Geltungsdauer des Pflanzrechtes bleibt bestehen und wird durch die Genehmigung nicht verlängert.
  • Die Anpflanzung muss in der Geltungsdauer der Genehmigung erfolgen.
  • Die Anpflanzmeldung (Formular F) muss nach erfolgter Anpflanzung bis spätestens zum Ablauf der Genehmigung beim LfULG vorliegen (dies ist regelmäßig der 31.07. des zweiten Jahres, das auf die Gewährung des alten Pflanzrechtes folgt).

Beispiel:

altes Pflanzrecht gewährt am 01.12.2015 (gültig bis zum Ablauf des darauffolgenden zweiten Weinwirtschaftsjahres 31.07.2018) - Antrag auf Umwandlung in eine Genehmigung muss spätestens drei Monate vor der geplanten Anpflanzung beim LfULG gestellt werden (maximale Bearbeitungszeit 3 Monate) - Anpflanzmeldung muss bis spätestens 31.07.2018 beim LfULG vorliegen. Erfolgt die Anpflanzung eher, ist die Anpflanzmeldung unverzüglich nach Anpflanzung beim LfULG einzureichen.

 

Nur in eine Genehmigung  umgewandelte Pflanzrechte berechtigen zur rechtmäßigen Rebanpflanzung.

Pflanzrechte, die nicht bis zum Ende deren Geltungsdauer in eine Genehmigung umgewandelt wurden, verlieren ihre Gültigkeit, werden in diesem Fall aber nicht sanktioniert.

Umwandlung von Wiederbepflanzungsrechten, die für Brachflächen bestehen, die bis zum 31.12.2015 gerodet wurden in eine Genehmigung

  • Dieser Abschnitt  ist für alle Winzer maßgeblich, denen noch bis 31.12.2015 Wiederbepflanzungsrechte aufgrund einer bis zum 31.12.2015 gerodeten Fläche zustehen, diese aber bisher noch nicht genutzt haben.
  • Das alte Wiederbepflanzungsrecht muss aufgrund der ab 01.01.2016 geltenden Rechtslage vor der Ausübung (Anpflanzung der Reben) erst in eine Genehmigung umgewandelt werden.

Für die Umwandlung in eine Genehmigung ist Folgendes durch den Winzer zu veranlassen:

  • Vor der Anpflanzung muss erst eine Umwandlung des »alten« Wiederbepflanzungsrechts in eine Genehmigung erfolgen.
  • Hierfür muss ein schriftlicher Antrag auf Umwandlung in eine Genehmigung (Formular C) vor dem 31.12.2020 beim LfULG gestellt werden.
  • Die Genehmigung wird daraufhin innerhalb von 3 Monaten durch das LfULG erteilt.
  • Die Gültigkeit beträgt ab Erteilung der Genehmigung 3 Jahre (maximale Geltungsdauer einer Genehmigung: 31.12.2023)
  • Die Anpflanzung muss bis zum Ablauf der Genehmigung erfolgt sein.
  • Die Anpflanzmeldung (Formular F) muss nach erfolgter Anpflanzung, spätestens vor Ablauf der Genehmigung (Genehmigungsdatum plus 3 Jahre) beim LfULG vorliegen.

Beispiel für letztmögliche Antragstellung:

letzter Termin auf Umwandlung in eine Genehmigung ist der 30.09.2020 - Antrag an das LfULG (maximale Bearbeitungszeit 3 Monate) - Genehmigung wird spätestens bis 31.12.2020 erteilt - Genehmigung der Anpflanzung ist maximal 3 Jahre gültig (ab Genehmigungsdatum) - Anpflanzmeldung muss daher spätestens bis 31.12.2023 beim LfULG vorliegen. Soll die Anpflanzung sofort nach Genehmigung erfolgen, ist Anpflanzmeldung unverzüglich nach Anpflanzung beim LfULG einzureichen.

 

Nur in eine Genehmigung umgewandelte Pflanzrechte berechtigen zur rechtmäßigen Rebanpflanzung.

Pflanzrechte, für die nicht bis zum 31.12.2020 ein Antrag auf Umwandlung in eine Genehmigung gestellt wurde, verlieren ihre Gültigkeit, werden in diesem Fall aber nicht sanktioniert.

Antrag auf Übertragung umgewandelter Pflanzungsrechte auf andere Flächen meines Betriebes gemäß § 6a Absatz 2 des Weingesetzes

  • Dieser Abschnitt ist für alle Winzer maßgeblich, denen noch bis 31.12.2015 Pflanzungsrechte aus der Reserve erteilt oder Wiederbepflanzungsrechte aufgrund einer bis zum 31.12.2015 gerodeten Fläche zustehen, diese aber bisher noch nicht genutzt haben.
  • Das Pflanzungsrecht aus der Reserve oder das  Wiederbepflanzungsrecht muss aufgrund der ab 01.01.2016 geltenden Rechtslage vor der Ausübung (Anpflanzung der Reben) erst in eine Genehmigung umgewandelt wurden sein.
  • Auf Antrag kann genehmigt werden, dass dieses umgewandelte Pflanzrecht auf einer anderen Fläche des Betriebes ausgeübt werden kann. Die Fläche muss im Antrag nicht näher bezeichnet werden.

 

Für den Antrag auf Übertragung umgewandelter Pflanzungsrechte in eine Genehmigung ist Folgendes durch den Winzer zu veranlassen:

  • Vor der Anpflanzung muss erst eine Umwandlung des Pflanzrechtes aus der Reserve oder eines  Wiederbepflanzungsrechts in eine Genehmigung erfolgen.
  • Hierfür muss ein schriftlicher Antrag auf Umwandlung in eine Genehmigung (Formular B oder C) vor dem 31.12.2020 beim LfULG gestellt werden.
  • Die Genehmigung wird daraufhin innerhalb von 3 Monaten durch das LfULG erteilt.
  • Nach dem Erhalt der Genehmigung kann der Winzer einen Antrag auf Übertragung umgewandelter Pflanzrechte auf andere Flächen seines Betriebes stellen (Formular BC1).
  • Die Gültigkeit für Wiederbepflanzungsrechte beträgt ab Erteilung der Genehmigung 3 Jahre (maximale Geltungsdauer einer Genehmigung: 31.12.2023). Für Pflanzrechte aus der Reserve, die vor dem 31.12.2015 genehmigt  wurden, gelten die im Bescheid festgelegten Fristen.
  • Die Anpflanzung muss bis zum Ablauf der Genehmigung erfolgt sein.
  • Die Anpflanzmeldung für Wiederbepflanzungsrechte (Formular F) muss nach erfolgter Anpflanzung, spätestens vor Ablauf der Genehmigung (Genehmigungsdatum plus 3 Jahre) beim LfULG vorliegen.

Wiederbepflanzung von ab 01.01.2016 gerodeten Rebflächen

  • Das Wiederbepflanzungsrecht kann nur auf Flächen innerhalb eines Betriebes ausgeübt werden.
  • Es darf nur der Betrieb roden, der zum Zeitpunkt der Rodung das Bewirtschaftungsrecht für diese Fläche besitzt.
  • Die Wiederanpflanzungsfläche muss sich im gleichen Betrieb befinden.

Pflanzung auf der gerodeten (gleichen) Fläche innerhalb von 3 Jahren »vereinfachtes Verfahren«

Dieses vereinfachte Verfahren kann angewendet werden, wenn die wieder zu bepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche übereinstimmt und innerhalb von 3 Jahren ab Rodungsdatum die Wiederbepflanzung erfolgen soll. Das Verfahren bedarf keines Antrages auf Genehmigung zur Wiederbepflanzung.

Hierbei ist durch den Winzer Folgendes zu beachten:

  • Nach erfolgter Rodung der Fläche, ist die Rodung mit einer Rodungsmeldung (Formular D) mit dem exakten Datum (Tag, Monat, Jahr) beim LfULG anzuzeigen.
  • Mit der Rodungsmeldung erwirbt der Winzer das Recht auf eine Wiederbepflanzung auf der gleichen Fläche für 3 Jahre, ab dem in der Rodungsmeldung angegebenen Rodungsdatum.
  • Mit der Rodungsmeldung besteht die Möglichkeit anzuzeigen, dass ein Teil der Rebfläche aufgegeben werden soll (Formular D; Abschnitt B).
  • Der Winzer muss die Anpflanzung mit der Anpflanzmeldung (Formular F) zeitnah beim LfULG anzeigen und damit die Einhaltung des Genehmigungszeitraumes von 3 Jahren nachweisen.

Wichtig ist hier, dass die Anpflanzung zwingend innerhalb der 3 Jahre ab Rodungsdatum erfolgen muss.

Erfolgt die Wiederbepflanzung nicht innerhalb der 3 Jahre ab Rodungsdatum verfällt das Recht auf Wiederbepflanzung und es werden Sanktionen eingeleitet.

 

Pflanzung auf der gerodeten Fläche innerhalb von 5 Jahren

Das Verfahren muss angewendet werden, wenn die Wiederanpflanzung auf der gleichen Fläche, aber nicht innerhalb von 3 Jahren erfolgen soll. In diesem Fall ist ein Antrag auf Genehmigung zur Wiederbepflanzung beim LfULG zu stellen.

Für die Beantragung der Genehmigung für diese Wiederanpflanzung ist Folgendes durch den Winzer zu veranlassen:

  • Die Rodung der Fläche ist durch den Winzer mit einer Rodungsmeldung (Formular D) bis zum 01.03. des laufenden Jahres beim LfULG anzuzeigen.
  • 3 Monate vor der beabsichtigten Anpflanzung (= Bearbeitungszeit) ist durch den Winzer beim LfULG ein schriftlicher Antrag auf Genehmigung der Wiederbepflanzung (Formular E) zu stellen, aber spätestens bis 31.07. des zweiten auf die Rodung folgenden Jahres.
  • Die Genehmigung über den Antrag erfolgt innerhalb von 3 Monaten durch das LfULG.
  • Nach erfolgter Genehmigung ist die Wiederanpflanzung rechtmäßig möglich.
  • Die Gültigkeit der Genehmigung beträgt 3 Jahre, ab Genehmigungsdatum.
  • Die Anpflanzung muss im genehmigten Umfang innerhalb der Geltungsdauer (3 Jahre) der Genehmigung erfolgen.
  • Der Winzer muss die Anpflanzung mit der Anpflanzmeldung (Formular F) zeitnah beim LfULG anzeigen und damit die Einhaltung des Genehmigungszeitraumes von 3 Jahren nachweisen.

Beispiel:

Rodung 30.11.2016 - Rodungsmeldung bis 01.03.2017 ans LfULG - geplante Pflanzung 15. Mai 2020 - Antrag auf Wiederbepflanzung muss spätestens am 31.07. des zweiten auf die Rodung folgenden Jahres bei dem LfULG vorliegen, also vor dem 31.07.2018 - Genehmigung auf Anpflanzung (erfolgt innerhalb von 3 Monaten) und ist max. 3 Jahre gültig (ab Genehmigungsdatum) somit bis 31.07.2021 - Wiederanpflanzmeldung hat ebenfalls in diesem Zeitraum zu erfolgen.

 

Rodung und Wiederanpflanzung auf einer anderen Fläche für ab dem 01.01.2016 gerodete Flächen

Dieses Verfahren muss angewendet werden, wenn die Wiederanpflanzung auf einer anderen als der gerodeten Betriebsfläche erfolgen soll. In diesem Fall ist ebenfalls ein Antrag auf Genehmigung zur Wiederbepflanzung beim LfULG zu stellen.

Für die Beantragung der Genehmigung für diese Wiederanpflanzung ist Folgendes durch den Winzer zu veranlassen:

  • Die Rodung der Fläche ist durch den Winzer mit einer Rodungsmeldung (Formular D) bis zum 01.03. des Jahres beim LfULG anzuzeigen.
  • 3 Monate vor der beabsichtigten Anpflanzung (= Bearbeitungszeit) ist durch den Winzer beim LfULG ein schriftlicher Antrag auf Genehmigung der Wiederbepflanzung (Formular E) zu stellen, aber spätestens bis 31.07. des zweiten auf die Rodung folgenden Jahres.
  • Die Genehmigung über den Antrag erfolgt innerhalb von 3 Monaten durch das LfULG.
  • Nach erfolgter Genehmigung ist die Wiederanpflanzung rechtmäßig möglich.
  • Die Gültigkeit der Genehmigung beträgt 3 Jahre, ab dem Genehmigungsdatum.
  • Die Anpflanzung muss im genehmigten Umfang innerhalb der Geltungsdauer (3 Jahre) der Genehmigung erfolgen.
  • Der Winzer muss die Anpflanzung mit der Anpflanzmeldung (Formular F) zeitnah beim LfULG anzeigen und damit die Einhaltung des Genehmigungszeitraumes von 3 Jahren nachweisen.

Wird kein Antrag auf Genehmigung der Wiederbepflanzung bis spätestens 31.07. des zweiten auf die Rodung folgenden Jahres gestellt, verfällt das Recht auf Wiederbepflanzung nach Ablauf des 3. Jahres vom Zeitpunkt der Rodung.

Die Anpflanzung muss innerhalb von 3 Jahren ab dem Genehmigungsdatum erfolgen, danach verfällt das Recht auf Wiederbepflanzung und es werden Sanktionen eingeleitet wenn die Anpflanzung nicht oder nicht im vollen Umfang erfolgt ist.

 

Wiederbepflanzung mit zeitlich versetzter Rodung auf unterschiedlichen Flächen

Dieses Verfahren eröffnet die Möglichkeit eine Wiederanpflanzung vorzunehmen, obwohl die Altfläche noch mit Reben bepflanzt ist. Die Altrebfläche muss dann spätestens innerhalb von 4 Jahren nach der Neuaufrebung der Wiederanpflanzfläche gerodet werden.

Dieses Verfahren hat den Vorteil, dass die Altanlage weiter beerntet werden kann, bis die Junganlage in die Ertragszeit gekommen ist. Die Eintragung der Neupflanzung in die EU-Weinbaukartei erfolgt dabei erst dann, wenn die Altanlage gerodet wurde.

Für die Beantragung der Genehmigung für diese Wiederanpflanzung ist Folgendes durch den Winzer zu veranlassen:

  • Der Winzer muss einen schriftlichen Antrag auf Genehmigung einer zeitlich vorverlagerten Wiederbepflanzung  (Formular E) stellen.
  • Die Genehmigung über den Antrag erfolgt innerhalb von 3 Monaten durch das LfULG.
  • Die Gültigkeit der Genehmigung beträgt 3 Jahre, ab Genehmigungsdatum.
  • Innerhalb dieser Geltungsdauer (3 Jahre) muss die Anpflanzung auf der neuen Betriebsfläche erfolgen.
  • Der Winzer muss die Anpflanzung mit der Anpflanzmeldung (Formular F) zeitnah beim LfULG anzeigen und damit die Einhaltung des Genehmigungszeitraumes von 3 Jahren nachweisen.
  • Danach muss innerhalb von 4 Jahren die Rodung der Altfläche erfolgen.
  • Der Winzer muss die Rodungsmeldung (Formular D) der Altpflanzung dem LfULG spätestens bis 01.03. des vierten auf die (Neu) Anpflanzung folgenden Jahres vorlegen und damit die Einhaltung der Rodungsfrist nachweisen.

Beispiel:

Antrag auf Anpflanzung am 01.01.2016 - Pflanzung Neuanlage am 15.05.2018 - Rodung und Rodungsmeldung Altanlage bis 01.03.2022 an das LfULG.

Erfolgt die Rodung nicht oder nicht rechtzeitig innerhalb von 4 Jahren nach Anpflanzung, wird dies mit einer Verwaltungssanktion (Geldbuße bis zu 20.000 Euro pro Hektar) geahndet.

Weinbaukartei

Wenn Sie sich erstmalig zur Förderung oder zur Eintragung in die Weinbaukartei anmelden wollen, verwenden Sie bitte folgendes Formular:

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