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Landwirtschaft

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Pflanzrechte für Wein

Entsprechend der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Durchführung des Weinrechts (WeinrechtsDVO) vom 23. April 2002 (SächsGVBl. S.194), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. Mai 2011 (SächsGVBl. V. 26.05.2011, S. 185) wird die Reserve von Pflanzungsrechten durch das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) verwaltet.

Wenn Sie sich erstmalig zur Förderung oder zur Eintragung in die Weinbaukartei anmelden wollen, verwenden Sie folgende Formulare:

Pflanzrechte aus der allgemeinen Landesreserve werden befristet bis zum 31.07.2015 nur für Steillagen (überwiegende Hangneigung von mindestens 30 Prozent) vergeben.

Darüber hinaus wurde einmalig eine Reserve von Pflanzrechten geschaffen, welche ausschließlich für Hang- und Flachlagen (überwiegende Hangneigung unter 30 Prozent) gewährt werden.

Antragsschlusstermin ist jeweils der 15. September des laufenden Jahres. Die beantragten Flächen müssen innerhalb der Abgrenzung des bestimmten Anbaugebietes Sachsen liegen (siehe § 2 der Verordnung).

Zur Beantragung von Pflanzrechten aus der Reserve sowie zur Abgabe diesbezüglicher Meldungen wenden Sie sich bitte an die Außenstelle Großenhain, Remonteplatz 2, 01558 Großenhain.

Auf dem Antrag für Pflanzrechte muss der Nachweis der Vermarktung der auf der beantragten Fläche erzeugten Trauben erbracht werden, z.B. durch Angabe der Selbstvermarktung der Weine bzw. durch Nachweis der Vermarktung durch die Winzergenossenschaft Meißen e.G. oder einen anderen Verarbeitungsbetrieb.

Weiterhin beizufügen ist dem Antrag ein Nachweis über das Eigentum oder die Nutzungsberechtigung an dem Grundstück, beispielsweise durch Grundbuchauszug oder Pachtvertrag.

Außerdem ist eine Kopie der Flurkarte erforderlich, in der die zur Pflanzung vorgesehene Fläche farbig markiert wurde.

Die beantragte Fläche wird durch den Sachverständigenausschuss Weinbau begutachtet, der die weinbauliche Eignung einschätzt. Weiterhin wird von uns eine Stellungnahme der zuständigen unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt bzw. Stadtverwaltung kreisfreier Städte) eingeholt, da in vielen Fällen das naturschutzrechtliche Einvernehmen zum Vorhaben erforderlich ist.

Nach Prüfung der Antragsunterlagen und bei Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen werden Pflanzrechte aus der Reserve durch das Referat 34 zugeteilt. (Werden mehr Flächen als die vorhandene Reserve beantragt, wird nach dem Losverfahren mittels Rangziffern entschieden.)

Wenn Sie Teilflächen dauerhaft roden, können Sie die Pflanzrechte auf andere Flächen Ihres Betriebes auf Antrag übertragen lassen.

Wenn Sie den Weinanbau insgesamt aufgeben oder Teilflächen dauerhaft roden, können Sie die jeweiligen Pflanzrechte für einen anderen Interessenten, den Sie bestimmen, freigeben. Dieser muss die Wiederbepflanzungsrechte beantragen.

Gemäß der deutschen Weinverordnung vom 21.04.2009 (BGBL I. S. 827) § 3 Abs. 3 ist die Genehmigung für Neuanpflanzungen nicht erforderlich für nicht weinbergmäßig bepflanzte Flächen, wenn sie zusammen mit anderen derartigen Flächen desselben Nutzungsberechtigten nicht größer als 1 Ar (100 m²) sind und nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einer weinbergmäßig bepflanzten Fläche stehen.

Solche Flächen sind dem LfULG nur anzuzeigen.

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Ansprechpartner

Außenstelle Großenhain

Frieder Tränkner

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie - Referat 34

Robby Oehme