Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland/Wegen und Plätzen in Landwirtschaft, Gartenbau, anderen Gewerken und Kommunen
Entsprechend § 6 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen [Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)] vom 14. Mai 1998, zuletzt geändert am 05. März 2008, dürfen Pflanzenschutzmittel nur auf Freilandflächen angewendet werden, die landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzt werden. Darunter werden die Flächen verstanden, auf denen Kulturpflanzen gesät, gepflanzt oder auf sonstige Weise angebaut werden. Neben Äckern, Gärten und Forsten zählen dazu auch die Beet- und Rasenflächen in Parkanlagen, Straßenbegleitgrün, Baumscheiben, begrünte Sportflächen (Sportrasen) u.ä.
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf anderen Freilandflächen bedarf der Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Behörde. Dazu gehören alle Flächen mit unerwünschtem Pflanzenbewuchs wie Fußwege, Schnittgerinne und Gleisanlagen.
Im Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist der Abteilung Pflanzliche Erzeugung, Referat Pflanzenschutz für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung in Sachsen zuständig.
Der Bescheiderteilung geht eine Prüfung des Antrags einschließlich der ausführenden Fachfirmen/Personen sowie der speziellen örtlichen Gegebenheiten (eventuell Ortsbesichtigung) voraus.Der Bedarf des Pflanzenschutzmitteleinsatzes beschränkt sich in erster Linie auf Herbizide, da der unerwünschte Wildwuchs ein regelmäßiges Problem für Wahrung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Erhaltung der Bausubstanz, aber auch optisch darstellt.
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Allgemeine Hinweise, Bedingungen und Anwendungsbeschränkungen von Wirkstoffen
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Antrag Nichtkulturland
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