Genehmigung nach § 18 b Pflanzenschutzgesetz
Antrag auf Genehmigung im Einzelfall gemäß § 18 b Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten
Seit dem 01. Juli 2001 dürfen Pflanzenschutzmittel nur noch einzeln oder gemischt mit anderen eingesetzt werden, wenn sie zugelassen sind und nur in den in der Zulassung festgesetzten und in der Gebrauchsanweisung angegebenen Anwendungsgebieten und mit den dort vorgegebenen Anwendungsbestimmungen (Indikationszulassung).
Um die drängenden Probleme zu mildern, die durch das Fehlen ausgewiesener Anwendungsgebiete entstanden sind, hat der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten geschaffen. So können Bekämpfungslücken durch die in den Paragraphen 18, 18 a und 18 b des Pflanzenschutzgesetzes beschriebenen Genehmigungsverfahren geschlossen werden. Im Gegensatz zu den Paragraphen 18 und 18 a, wonach die Genehmigung bundesweit vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) erteilt wird, sind für die Genehmigung im Einzelfall nach Paragraph 18 b Pflanzenschutzgesetz die Behörden in den Bundesländern zuständig. Genehmigungen für landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Flächen im Freistaat Sachsen erteilt das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Abteilung Pflanzliche Erzeugung, Referat Pflanzenschutz. Für forstwirtschaftlich genutzte Flächen in Sachsen sind die Landkreise zuständig.
Die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten kann genehmigt werden, wenn die Anwendung an Pflanzen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden, oder gegen Schadorganismen, die nur in bestimmten Gebieten erhebliche Schäden verursachen, vorgesehen ist und wenn die vorgesehene Anwendung einem mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet entspricht. Die Erweiterung eines Anwendungsgebietes nach § 18 b Pflanzenschutzgesetz erfolgt immer auf Veranlassung und zu Gunsten des Anwenders, der allein das Risiko trägt. Zu beachten ist ferner, dass eine Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels an Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, aus denen Lebensmittel gewonnen werden können, nur erteilt werden darf, wenn die zu erwartenden Rückstände durch eine Höchstmenge in der Rückstands-Höchstmengenverordnung in der jeweils geltenden Fassung abgedeckt sind und die gewonnenen Lebensmittel nur in geringfügigem Umfang zur täglichen durchschnittlichen Verzehrmenge beitragen.
Liste der Kleinstkulturen
Die Liste der Kleinstkulturen gibt einen Überblick über die Pflanzenarten, die diesen Richtwerten entsprechen. In den Fällen, in denen nicht beide Richtwerte gleichzeitig zutreffen, gibt das Kriterium der Verzehrmenge den Ausschlag für die Zuordnung.
Hinweise zur Genehmigung
Vor Erteilung der Genehmigung ist von der zuständigen Landesbehörde eine Stellungnahme des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit einzuholen. Die Genehmigung ist kostenpflichtig und mit den erforderlichen Auflagen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt zu verbinden. Sie ist in der Regel auf drei Jahre befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden. Nach Ablauf der Genehmigungsfrist und weiterhin bestehender Bekämpfungsnotwendigkeit ist ein neuer Antrag auf Genehmigung im Einzelfall zu stellen.Antragsteller
Antragsteller können entweder Personen, die Pflanzenschutzmittel im Erwerbsanbau in einem Betrieb der Landwirtschaft einschließlich des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft anwenden oder juristische Personen sein, deren Mitglieder dem eingangs genannten Personenkreis zuzuordnen sind (z. B. Erzeugergemeinschaften, Verbände). Die Genehmigung ist personen- und flächenbezogen. Jeder einzelne Betrieb muss daher für ein bestimmtes Anwendungsgebiet einen Antrag stellen. Sammelanträge sind möglich. Bei Sammelanträgen, beispielsweise von Verbänden oder Erzeugergemeinschaften als Antragsteller, ist eine Auflistung der Mitglieder und deren Behandlungsflächen in Hektar erforderlich. Kommt es innerhalb des Genehmigungszeitraums zu Veränderungen bei den Behandlungsflächen, dann sind diese der zuständigen Landesbehörde umgehend mitzuteilen.Folgende Punkte sollten grundsätzlich beachtet werden:
- Genehmigungen können nur für zugelassene Pflanzenschutzmittel erteilt werden,
- Mittelaufwand und Zahl der Anwendungen dürfen nicht höher als bei den zugelassenen Anwendungsgebieten sein,
- alle Auflagen und Anwendungsbestimmungen des nach §§ 15, 15 b oder 15 c Pflanzenschutzgesetz zugelassenen Pflanzenschutzmittels gelten weiter,
- Pflanzenschutzmittel dürfen nur für die gleiche Situation genehmigt werden, die der Zulassung entspricht (z. B. im Freiland oder unter Glas).
Bei Kulturen, die teilweise oder gänzlich für den Verzehr bzw. die Verfütterung vorgesehen sind, gelten die Vorgaben der Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln und sonstigen Mitteln in oder auf Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen (Rückstands-Höchstmengenverordnung RHmV) und gegebenenfalls der Futtermittelverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Ohne Daten aus Rückstandsuntersuchungen kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit keine Stellungnahme abgeben, die den Grad der Wahrscheinlichkeit wiedergibt, dass eine gegebene Höchstmenge einhaltbar ist. Wenn das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bei der Überprüfung zu der Auffassung kommt, dass eine Genehmigung aus Gründen des vorbeugenden Verbraucherschutzes nicht befürwortet werden kann, dann kann die Genehmigung zur Anwendung des Pflanzenschutzmittels in dem beantragten Anwendungsgebiet nicht erteilt werden.
Für Kulturen, die auf Grund der Veröffentlichung im Bundesanzeiger »Bekanntmachung der Leitlinie zur Beurteilung des geringfügigen Umfangs und der durchschnittlichen Verzehrsmengen gemäß § 18 b Pflanzenschutzgesetz« vom 31. August 2001 (Bundesanzeiger Nr. 174 vom 15. September 2001, S. 20099-20100) nicht zu den aufgelisteten Kulturen gezählt werden können, kann vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu Anwendungen in diesen Kulturen nach § 18 b Pflanzenschutzgesetz ebenfalls keine positive Stellungnahme abgegeben werden. In diesem Fall wäre eine Antragstellung nach § 18, 18 a Pflanzenschutzgesetz in Betracht zu ziehen.
Bearbeitungszeit
Wegen der notwendigen Bearbeitungszeit sollte der Antrag auf Genehmigung für die Anwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel im Einzelfall nach § 18 b Pflanzenschutzgesetz rechtzeitig gestellt werden. Als Grundlage für die Antragstellung sollten betriebsspezifische Erfahrungen der letzten Jahre herangezogen werden.Gebühren
- Einzelantrag: 55,00 EUR
- Sammelantrag: 55,00 EUR Grundgebühr, zusätzlich pro beteiligtem Betrieb 15,00 EUR (bis maximal 350,00 EUR).
