Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen
Mit Inkrafttreten der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 11.07.2009 ist die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln aus der Luft mindestens 5 Werktage vor Beginn der Behandlung durch den Anwender (Luftfahrtunternehmen) anzuzeigen.
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Formular »Anzeige über die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln«
elektronisch einreichbar
Mit der Anzeige ist eine Arbeitsflugkarte in schriftlicher oder elektronischer Form vorzulegen, die
- die zu behandelnden Flächen beinhaltet,
- Start- und Landeflächen sowie den Befüllplatz für Pflanzenschutzmittel beinhalten sowie
- alle von der Behandlung und durch Abdrift gefährdeten Objekte, insbesondere
- bebaute Grundstücke,
- Tierhaltungen in nicht geschlossenen Gebäuden, Tiergehege, regelmäßig mit Tieren besetzte Weiden und Ausläufe sowie Bienenstände,
- Kleingärten,
- der Erholung dienende Flächen wie Parks, Spiel- und Sportanlagen, Zelt- und Campingplätze,
- öffentliche Straßen, Wege, Plätze und Schienenwege, auf denen Personen- oder Fahrzeugverkehr stattfinden kann,
- oberirdische Gewässer, Wasserschutzgebiete und Heilquellenschutzgebiete sowie
- ausgewiesene und einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale sowie gesetzlich besonders geschützte Biotope.
Pflanzenschutzmittel dürfen aus der Luft nur ausgebracht werden, wenn
- Menschen, Haustiere und gefährdete Objekte von der Behandlung nicht getroffen werden,
- keine vermeidbaren Gefahren für die Umwelt bestehen,
- kein horizontaler Wind über 5 m/s und keine Windböen, die die sachgerechte Ausbringung beeinträchtigen können, auftreten,
- keine durch die Erwärmung des Bodens verursachte vertikale Luftströmung einsetzt,
- Lufttemperaturen unter 25 Grad Celsius herrschen und
- das Behandlungsgebiet spätestens zwei Werktage vor dem Einsatzbeginn mit dem Hinweis auf den geplanten Zeitraum der Ausbringung für Dritte gekennzeichnet wird.
